Band 
Band XI.
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Verhandlungen und Debatten.

Wenn wir uns verpflichtet haben, zwei Opfer dem Iuggernaut oderMoloch darzubringen, so lasset uns nur zwei Schlachtopfer nehmen. Wennwir, während wir anerkennen, daß dre Freiheit das Geburtsrecht Allerist, und nichts desto weniger uns gegen einen despotischen Menschenverpflichtet haben, ihm ein Regiment Truppen zu liefern, um seineUnterthanen in Unterwürfigkeit zu halten; so lasset uns nicht mehrals das Eine Regiment schicken, lasset uns nicht Uebel oder Ungerechtig-keit über den Buchstaben unserer.Pflichten hinaus verüben. Bei der An-nahme dieser Ansicht von dem Falle habe ich Alles für richtig angenom-men, was die andere Seite in Anspruch nehmen kann, nämlich: daß das,was im Allgemeine» seiner Natur nach unrecht ist, bisweilen unter demVorwande entschuldigt werden mag, daß wir oder unsere Vorfahren dieVerpflichtung übernommen haben, das Unrecht zu begehen, — eine Be-hauptung, welche wohl in Frage gestellt werden kann, aber deren Wider-legung für diesen Grund gegenwärtig nicht nothwendig ist.

Angenommen also, des Beispiels halber, daß zuweilen Ungerechtigkeitentschuldigt werden kann, unter dem Vorwgnde der Zweckmäßigkeit unddes Vertrags, so frage ich, ob eine Fortsetzung des Unrechts auf dieselbeWeise entschuldigt werden kann?_— ob irgend welche Umstände einenStaat oder ein Volk rechtfertigen können, wenn sich dieselben zur ewigenBegehung der Ungerechtigkeit und Unterdrückung für sich selbst und fürihre Nachkommenschaft verpflichten ? Ich glaube nicht. Wenn Unrechtbemäntelt werden soll durch den Grund augenblicklicher Nothwendigkeit,so sollte solches Unrecht aufhören mit dem Aufhören solcher Nothwendig-keit ; und solche Nothwendigkeit, wenn sie überhaupt jemals eintritt, kannniemals dauernd sein. Wenn einer gesetzlichen Verfügung, welche dieGerechtigkeit verletzt, nachgegeben wird, so sollte dieselbe nach einer schick-lichen Zelt aufgehoben werden. "Lasse ab vom Unrecht, lerne Re ht thun,"ist ein Grundsatz, der ebensowohl auf Staaten wie auf Einzelne passt.

Wenn es nun zugegeben wird, daß wir uns in dieser Sache dem Be-griff von Recht fügen sollen, ausgenommen insofern wir uns durch Ver-trag verbunden haben, davon abzugehen, so frage ich, was verlangt derRechtsbegriff hinsichtlich eines, in diesem Staate gebornen und wohnen-den Volkes, das nur durch Blut und Abstammung von der Masse derBevölkerung verschieden ist? Besteht ein besonderer Rechtsbegriff für diePersonen Englischer, und ein anderer für diejenigen Deutscher, Irländi-scher oder Türkischer Abkunft? Giebt es einen besondern Rechtsbegrifffür die eine Hautfarbe, und eine» andern für eine verschieden schattirteHaut ? Ist dieses der Fall, wo ist der Beweis dieser Thatsache ? «und wo :die Regel, nach welcher die Gerechtigkeit für die verschiedenen Menschen-klassen abzumessen ist? Angenommen, wir geben zu, daß die Menschenvon reinem Afrikanischem Blute durchaus gar keine Rechte haben, wäh-rend wir behaupten, daß alle Menschen Europäischen Blutes die unver-äußerlichen Rechte auf Leben, Freiheit und Sicherheit haben, welche inunserer Unabbängigkeits-Erklärung und in der Erklärung der Mcnschen-rechte, einem Theile unserer Regiernngsverfassung bekräftigt werden;—angenommen dieses wäre der Fall, folgt alsdann nicht offenbar, daß einMulatte, vermöge seines Antheils an Europäischem Blute, berechtigt ist?während der halben Zeit frei zu sein ; ei» Ouarteroon drei Viertheile sei-