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Pennsylvanische Convention, 1838.
macht. Unser Volk würde die Vereinigte Staaten Sonst,'tution nicht ge-nehmigt haben, wenn es dieselbe von der Art gehalten hätte, welche manhier behauptet. Die Zeitgeschichte beweist, daß sie nicht von jener Beschaf-fenheit sein konnte, denn das Volk und die Verfasser der Constitntion ausallen Staaten, mit einer oder zwei Ausnahmen, waren gegen Sklaverei,und der innere Zusammenhang der Constitütion beweist, daß sie der Artwar, wie man von einem solchen Volke erwarten konnte, eine Constitütionzur Beförderung der Sklaverei-Vernichtung, und der menschlichen Gleich-heit. Sie war so abgefaßt, daß sie den Anspruch des Sklavenhaltersduldete und während damaliger Zeit schützte; allein doch solcher Art, daßsie znr Vertilgung jenes Anspruchs den Weg bahnte. Sie wurde so ab-' gefaßt, um die Anerkennung einer Rechtsverschiedenheit, die aus der-Farbe entspringt, wohlbedacht zu vermeiden : daher sind die Elauseln fürdie Auslieferung von Flüchtlingen ebenso anwendbar auf weiße Personen,welche zu Diensten verbunden sind, wie auf farbige Leute. Das vonmeinem Collegeu (Hrn. Jngersoll) vorgelesene Buch bemüht sich zu be-haupten, daß die Constitntion der Vereinigten Staaten farbige Leute nichtals Bürger anerkenne; allein die von dem Verfasser angeführten Auto-ritäten bestätigen jene Behauptung nicht. Ein Gewährsmann, nämlichHr. Rawle, sägt, daß jeder in den Vereinigten Staaten geborene Menschals Bürger zu'betrachten ist.
Ich behauptech daß die Constitntion der Vereinigten Staaten farbigeLeute als Bürger anerkennt.
Erstlich, weil dieselbe von Anfang bis zu Ende nicht ein Wort sagt,welches den geringsten, unmittelbaren oder mittelbaren, Unterschied derRechte zwischen einem weißen oder einem farbigen Menschen macht.
Zweitens, weil dieselbe die Repräsentanten unter andern Dingen "auf'die ganze Anzahl freier Personen, mit Ausnahme der Indianer,die'keine Taren zahlen," ausdrücklich gründet. Folglich müssen LeuteAfrikanischer Abkunft, so wie Indianer, welche Taren zahlen, den Weißenhinsichtlich der Repräsentation gleichgcrechnet werden, und solches ist stetsdie praktische Auslegung der Constitütion gewesen.
Drittens, weil die Staaten, welche sich zur Bildung der Bundesverfas-sung verbanden, meistens, wenn nicht allgemein, ihrc'vrtlichen Verfassun-gen nach demselben Grundsätze entwarfen, und den Caunties oder Distrik-ren dieselbe Repräsentation für freie farbige Leute verstatteten, wie fürdieselbe Anzahl weißer Personen. So verordnet auch die Constitütionvon Pennsylvauien ; und die Stadt und Caunty Philadelphia haben unterder Zahl ihrer Dclcgaten in dieser .stalle zweie, welche nur vermöge ihrerfarbigen Bevölkerung einen Sitz haben.
Viertens, weil die farbigen Leute zur Erringung unserer National-Un-abhängigkcit mithalfen.
Fünftens, weil sie an der Wahl der Delegatcn Theil nahmen, welchedie Constitntion der Vereinigten Staaten entwarfen, und ebenfalls an derBerufung der Staats-Couvcutioncn, welche dieselbe genehmigten. Selbst-n dem Sklavenstaat Nirginicn war damals ein farbiger Freimann, unter