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Band XI.
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Pennsylvanische Convention, 1838.

tcrstützung dieses Grundsatzes Verfügungen erließen, eine Urkunde entwer-fen und annehmen sollten, die ihre Nachkommenschaft auf immer zu derVerletzung jenes unveräußerlichen Rechtes verpflichten würde.

Ich gestehe frei heraus, daß die bloße Gewalt zur Veränderung derBundesverfassung in der Art, daß Sklaverei durch eine bloße Akte derBundesregierung abgeschafft oder eingeschränkt werden möge, nicht vielfür eine frühzeitige Ausübung solcher Gewalt beweisen würde, wenn .dasRecht zur Abänderung der Urkunde blos in allgemeinen und unbestimm-ten Ausdrücken ausgesprochen wäre. Allein wir finden -dies anders.Wir finden Einschränkungen beider Ausübung der Abänderungs-Gewalk,welche beweisen, daß die Convention die Sache sorgfältig erwog, ehe sieentschied, welche Theile durch die Stimme von drei Viertheilen der Staa-ten, und welche nur durch einstimmige Einwilligung abgeändert werdenkönnen. Wir finden ferner, daß bei der Einschränkung der Abänderungs-Gewalc der Gegenstand der Sklaverei ausdrücklich'in Betrachtung ge-nommen wurde, so daß die Sache nicht übersehen werden konnte. Imfünften Artikel wird erklärt, daß die gleiche Repräsentation im Senatenur durch einstimmige Einwilligung abgeschafft, und daß die Clausel hin-sichtlich des Sklavenhandels, sowie die Clausel hinsichtlich der Sklaven-Bcstcurung nicht vor 1808 verändert werden soll.

Warum wurde nicht die Bestimmung angenommen, daß die Constitu-tion nicht ohne die einstimmige Einwilligung der Staaten so verändertwerden solle, daß.die Abschaffung der Sklaverei durch eine Akte der Bun-desregierung erlaubt werde? Die Antwort hierauf ist einfach diese: DieSklavenstaaten wünschten keine solcheEinschränkung; oder wenn sie dieselbewünschten, so wollten die andern Staaten nicht in den Bund treten, untereiner solchen Fessel; jede dieser Annahmen begünstigt die Behauptung,daß die endliche Abschaffung der Sklaverei mit dem Beistände, oder we-nigstens der Ermunterung der Bundesregierung -geschehen sollte; unddaß man vermuthete, diese Abschaffung sollte bald nach 1808 Statt finden—dem Zeitpunkte, wann alle unbedingten Rechte auf den Sklavenbesitzaufhören sollten. Wenn die Nachkommenschaft die Absicht der weisenund wohlthätigen Verfasser dieser Urkunde gewissenhaft ausgeführt hätte,ffo würde gegenwärtig nicht ein einziger Sklave in dicfem gerühmten Lau-che der Freiheit vorhanden sein.

Und dennoch sagt man uns, weil ein Mensch zufällig zu einer Classe ge-hört, die durch dic'Bundeseonstitution in dem freien Zustande allen andernBürgern an politischer Gewalt gleich gestellt wird, und der im Zustandeder 'Sklaverei durch die menschenfreundliche Wirkung und Thätigkeichdcr,in jener Urkunde enthaltenen, Bestimmungen Befreiung verheißen ist,—mau sagt uns, daß ein solcher Mensch in Pennsylvanien kein Geschwor-»eii'Verhör erhalten soll, wann es sich um seine Freiheit während seinerganzen Lebenszeit handelt, während einem andern Manne ein solches Ge-sthwornen-Verhör zugesichert ist, so oft er in einen Streit sich einläßt, des-sen Gegenstand nicht mehr als fünf Thaler vier und dreißig Cents be-trifft ; und dieses soll aus Gehorsam gegen die Constitution der Verewig-ten Staaten geschehen! Ich nehme es als einleuchtend offenbar an, daßdie Bundesverfassung keinen solchen Gehorsam verlangt. Ich glaube,