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Band XI.
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390 Verhandlungen und Debatten.

die Bürger dieses Staates werden eben so sehr durch ihre Rechtlichkeitund ihre Menschenliebe, als durch ihre Rücksicht auf ihren eigenen Vor-theil, der am besten durch die Achtung der Rechte Aller befördert wird,aufgefordert, dieses Recht des Geschworncn-Vcrhörs soviel, als in ihrenKräften steht, zusichern.

Ich kann nicht einsehen, daß die Gestaltung des Geschwornen-Verhörsin dem vorliegenden Falle die Bestimmungen der Bundesverfassung imMindesten verletzen wurde. So wie ich höre, so gewähren die Sklaven-staaten Virginien, Nord < Earolitia und Tenncssee angeblichen Sklaven,welche auf Freiheit Anspruch machen, ein Geschwornen Verhör. Kanunicht Pennsylvanicn mit gleicher Sicherheit dasselbe thun ?

Man hat in dieser Debatte behauptet, es sei nach der Vereinigten Staa-ten Verfassung ein Vorrecht des Eongrcsses, die Art vorzuschreiben, wiefluchtige Sklaven an ihre Eigenthümer ausgeliefert werden sollen. Ichdabe diesen Punkt nicht sehr genau untersucht, weil ich denselben für dieFrage nicht von Bedeutung halte; allein nach der Aufmerksamkeit, dieich demselben schenkte, bin ich geneigt zu glauben, daß Oberrichter Schawvon Massachusetts richtig entschied, daß die Bestimmungen der Vereinig-ten Staaten Verfassung tbeils die Natur von Regicrungsbestimmungenbaben, die von, Congreß vollzogen werden sollen, theils die Natur einesVertrags haben, dessen Verpflichtungen von den verschiedenen Staateneinzeln vollzogen werden sollen ; uiid daß die Bestimmung hinsichtlichflüchtiger Arbeiter die Natur einer Vertragsverpflichtuug habe. Die un-mittelbar vorhergehende Bestimmung hinsichtlich entflohener Verbrecherist stets als eine Angelegenheit der Staaten, und nicht der Bundesregie-rung, betrachtet worden'; und doch ist dieSprache in beiden Elauseln die-selbe.

Es ist zu bemerken- daß die Eonstitntivn der Vereinigten Staaten imersten Artikel, Abschnitts, Clausel 18, nicht den Congreß ermächtigt, je-den Theil der Eonstitntion in Ausführung zu bringen', sondern nur Gefe-ite zu machen, um "die durch diese Coustitution der Regierung derBereinigten Staaten oder irgend einer Abtheilung derselben übertra-gene n Gewalten" in Kraft zu setzen. Es bleibt also immer die Frage:"ist die Gewalt der Zurücklieferung der Flüchtlinge der Regier u n gder Vereinigten Staaten übertragen," oder verbleibt sä'bei den Staaten selbst? Da ich meine Ueberzeugung gegen deren Ueber-tragung an die Vereinigten Staaten ausgesprochen habe^ so will ich, alsAntwort auf den Grund, daß die Gewalt als der Bundesregierung ange-hörig angenommen wird, weil der Congreß,vow 17,')2 es für dienlich biet»dieselben in Anspruch zu nebmen, hinzufügen, daß das berüchtigte A>chruhr-Gcsetz für die Unterdrnckung der Redefreiheit sich fast auf einen ebei-so guten constitutioneilen-Anspruch gründet, und die Bank der Vereinig'teir Staaten auf einen etwas besseren; und dennoch werden die Herren-wrlche den Grund anstellen, nicht mehr als ich selbst die Verfassungs'»^siigkeit dieser Gesetze annehmen.

Daß diejenigen Bestimmungen der Congreßakten, welche den Beamtetded verschiedenen Staate» aufgebe», die von der Bundesregierung erlasse