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Pennsylvanische Couventt'on, 1838.
chen hat, sondern Alle haben fortwährend das Gesetz ohne Gewi'ssensbe-denken oder ohne einen Argwohn eines Unrechtes vollstreckt. Allein mansagt, die Frage sei niemals geradezu vor ihnen vorgekommen, und warumnicht? Dieses war eine Frage der Gerichtsbarkeit, und die Richter wa-ren verbunden, Kenntniß davon zu nehmen, wenn ihnen ein Zweifel indieser Hinsicht ansgestoßen wäre. Allein wir wissen, daß diese Flüchtlingeimmer von Gesellschaften mit geschickten Rechtsbeständen versehen wurden,welche daS menschenfrenndliche Geschäft übernahmen, sie vor Unrecht undUngerechtigkeit zn beschützen ; und solche Rechtsbeistände haben, wie esscheint, niemals diese Frage in Anregung gebracht. Können wir über denGrund davon im Zweifel sein? es geschah, weil sie entweder niemalsdaran dachte», oder wußten, daß es »»möglich ist, den Einwand zu ver-theidigen. Dennoch sehen wir jetzt, daß jedes einfältige, unwissende Ge-schöpf, das vielleicht die Eonstitntion niemals gesehen oder gelesen hat,und gerade so viel lernte, um seinen Namen unter eine Denkschrift zukritzeln, oder um einen Paragraphen in einer Zeitung zn lesen, sich her-ausnimmt, alle diese Richter und Eonrteu znrecht zn weilen, und dieseConvention zu belehren, daß die Akte von 1793 verfassungswidrig undnichtig ist.
Was jenen Theil der Akte anbelangt, der deren Vollstreckung denStaats-Obrigkeiten überträgt, so wird man finden, daß kein Befehl andiese Beamten darin steht, von den Fällen Kenntniß zn nehmen. Wirkönnen zugeben, daß unser Staat ein Recht bat, die Vermittelung oderdas Einschreiten seiner Beanuen zur Vollstreckung des Gesetzes zn ver-weigern; allein sobald unser Vtaat dieses eilaubt, sobald er die Gewaltund Gerichtsbarkeit annimmt, so muß er dieselbe nach den Bestimmungender Congreßakte gebrauchen, so daß dieselben wirksam in Kraft gesetztwerden. Er kann nicht, unter dem Vorwandc und Vorgeben, Mittel zurVollstreckung des Gesetzes liefern zn wollen, Bedingungen und Besnm-mungen machen, welche dasselbe gänzlich vereiteln. Der Staat hat nichtsweiter mit dem Gegenstände zn thun, als kraft der Eongreßakte; und ermuß deshalb nach jenem Gesetze handeln, oder sich gar nicht um den Ge-genstand kümmern. Der Congreß hätte die Vollstreckung der Akte aus-schließlich den Richtern oder Beamten der Vereinigten Staaten anver-trauen können. Wenn der Congreß entweder die Hülfe der Staatsbeam-ten erlaubt oder verlangt hat, so mnß dieselbe auf eine solche Weise gelei-stet werden, um die Bestimmungen der Constitntion und der Gesetze inAusführung zn bringen, oder sie mnß durchaus verweigert werden. DieAssembly-Akten von 1820 und 1828 bestimmen blos, welche Beamten oderObrigkeiten des Staates in diesen Fällen entscheiden können, und weistihnen ihre Verfahrungsart an, allein die wahren wesentlichen Grundsätzedes Gesetzes von 1793 sind beibehalten, nämlich: ein summarisches Ver-fahren, und zwar vor einem Richter ohne den Dazwischentritt und denZeitverlust einer Jury.
Im Falle von Wrigbt gegen Deacon, 5 Sergeant und Rawle S. 62,erklärte in der Supremc-Court unseres Staates Oberrichtcr Tilghman,ein für die Menschenrechte so empfindlicher Mann, als jemals lebte, beider Abgebnng des Gutachtens der Courtaus der ganzen Richtung unddem.Juhalte der Konstitution und Congreßakte geht hervor, dah der