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Verhandlungen und Debatten.
in Anspruch genommene Person zn Diensten oder Arbeit verbunden gewe-sen sein imiß; darum ist die bloße Thatsache, daß dieselbe nach den Ge-setzen des Staates, in deni sie wohnte, zu Arbeit verbunden war, hinrei-chend—ohne eine Untersuchung des Rechtes oder Anspruchs des Herrn,über die Gewalt der Gesetze seines Staates hinaus. Zweitens muß diein Anspruch genommene Person entlaufen sein, worunter ich eine heim-liche, hinterlistige, ungesetzliche Entfernung aus jenem Dienste, mit Ver-letzung ihrer Pflicht und des gesetzlichen Rechtes ihres Herrn, verstehe.Was weiter? Ei, der Meister soll nicht sein Recht verlieren, der Flücht-ling soll nicht seiner Pflicht entbunden, noch der Herr der Dienste dessel-ben beraubt werden, in Folge irgend eines Gesetzes oder einer Verord-nung des Staates, wohin der Flüchtling entlaufen ist. Können wir alsoeine Verordnung oder ein Gesetz erlassen, deren Folge sein wird, denFlüchtling seiner Dienste zn entbinden und seinen Herrn der Rechte zuberauben, welche demselben nach den Gesetzen des Staates, dem sie beideangehören, zustehen ? Können wir das Recht der Wiedererlangung durchVerhörsformen und Weisen so hemmen und einschränken, daß dasselbe inder Wirklichkeit und Wahrheit zerstört wird ?
Worin besteht unsere Pflicht in einem solchen Falle, nach diesem Artikelder Constitution? Dieselbe ist ganz klar. Wenn der Herr bewiesen hat,daß der Flüchtling ihm Dienste sind Arbeit nach den Gesetzen ihres Staa-tes schuldete, und daß derselbe jenen Diensten entlief, so ist es unserePflicht, den Flüchtling der Partei auszuliefern, welcher solche Dienste undArbeiten gebühren. Dieses muß geschehen auf den Anspruch—aber nichtnach einer vollständigen und persönlichen Untersuchung seines Rechtes aufjene Dienste—vor einer Court und Jury, nach allen Förmlichkeilen undallem Aufschub eines gemeinrechtlichen Verfahrens. Der Congreß konntealso diese Bestimmung der Constitution in praktische und nntzlicheWirk-samkeit setze», und derselbe erließ, um zn gleicher Zeit gegen Unterdrückungund Ungerechtigkeit zn schützen, das Gesetz von 1793, welches sehr genaudie Art deS Verfahrens in solchen Fällen vorschreibt. Der Meister darfselbst den Flüchtling ergreifen oder verhaften, ohne irgend einen Verhafts-befchl von irgend einem Beamten z denn wenn er verpflichtet wäre, einensolchen Befehl zn erhalten, so ist es offenbar, daß der Flüchtling in derZwischenzeit entwischen oder versteckt werden könnte. Derselbe muß nachseiner Verhaftung sogleich vor irgend einen Richter der Vereinigten Staa-ten-Conrten—oder vor irgend einen Beamten der Court gebracht werden—und der Meister muß alsdann zur Genüge des Richters beweisen, daßihm die ergriffene Person, nach den Gesetzen des Staates, woraus sieentfloh, Dienste und Arbeit schuldete; und nach diesem Beweis ist es diePflicht des Richters,^ dem Meister einen Schein zu geben, welcher einehinlängliche Vollmacht uir Zurückführung des Flüchtlings in den Staat,woher er entfloh, sein soll.
Thut diese Akte etwas weiter, als daß sie die Bestimmung der Consti-tution in Vollzug sitzt ? 2« Uebereinstimmung mit dieser Ansicht von derFrage lasset mich wiederholen, daß nicht ein einziger Richter unseres Lan-des, weder an den höchsten noch an den niedrigsten Gerichten, mochte erim Rechte bewandert sein oder nicht, im Jstordcn, Süden, Osten oder We-sten, jemals hinsichtlich dieser Frage einen Zweifel gehegt oder ausgespro-