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Band XI.
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Pennsylvamsche Conveution, 1838,

Eine Jury ist ferner Dorurtheilen, Neigungen, einseitigen Nachrichtenausgesetzt, und ermangelt der feierlichen und anhaltenden Verantwortlich-keit/ die über einem Richter schwebt. Eine Court hat gleiche Nechtschas-fenheit, wenigstens gleiche Einsicht, nebst der nothwendigen Gelehrsamkeitund Erfahrung, um den Beweis und das Gesetz vollkommen zu unter-suchen. •

Bei der uns vorliegenden Frage müssen wir nicht berücksichtigen, welcheVerhörsweise dem -Sklaven die beste Aussicht auf Entrinnung aus seinerKnechtschaft geben wird. Wir müssen bedenken, daß noch eine anderePartei vorhanden ist, welche gleichfalls ihre Rechte hat. Unsere Fragesollte darin bestehen, welche Vcrhörsweise wird beiden Parteien, nach demobersten Lanbesgofctze, Gerechtigkeit und Recht «»gedeihen lassen ?

Man hat uns nachdrucksvoll vorgetragen, daß nach dem Congreßgcsctzeein eingeborner freier Bürger des Staates in Sklaverei geschleppt werdenkann. Dies kann, wie ich bereits bewiesen habe, nicht kraft einer redli-chen Vollstreckung des Gesetzes geschehen. Dasselbe ermächtigt und beab-sichtigt nichts dergleichen. Selbst das Kind eines flüchtigen Sklavenkann nicht weggenommen werden, nach der strengen Auslegung, welcheunsere Eonrtcn der Akte zu Gunsten der Freiheit gegeben haben. Es istmöglich, daß Fälle des Mißbrauches unter diesem'wie unter irgend einemandern Gesetze vorkommen mögen, allein die Ungerechtigkeit wird wahr-scheinlich eher gegen die Rechte des Meisters, als gegen die Freiheit desSklaven verübt werden. So können auch unschuldige Menschen auf diefalsche Bcschnldigilng ehrlosen Verbrechen eingekerkert werden: alleinwird irgend Jemand'darans den Schluß ziehen/daß dieworläufige Unter-suchung nickt einem Richter oder Untersnchnngs- Beamten anvertrautwerden soll ? Allein eine Jury sollte berufen werden, um zu entscheiden,ob die Umstände eine Einkerkerung rechtfertigen. Der Untersuchnngs-Richter entscheidet nicht die endliche Frage der Unschuld oder Schuld ;ebensowenig entscheidet der Richter, welcher dem Meister eines Flücht-lings einen Ausliefcrnngs-Scheiir giebt, die Frage der Freiheit oder Skla-verei des Flücknlings. Er entscheidet nur, daß der Verhaftete von einerPerson entlief, die ihn in einem oder andern Staate, nach den Gesetzenjenes Staates in Arbeits- oder Dienstpflicht hielt. Der Flüchtling wirdan denselben Ort und in dieselbe Lage zurückgeschickt, woher er heimlicherWeise entlief, und es wird ihm überlassen, dort die Frage untersuchen zulassen, ob er rechtmäßig in Sklaverei gehalten wurde oder nicht—ob erein Sklave ist ober ein Freimann. Wir baden kein Recht zu sagen—wirbaden kein Recht, es hier zur Grundlage einer Beweisführung zu machen,daß ihm die Court von Birginren oder Maryland beim Verhör dieser Fra-ge kein Recht widerfahren lassen wird. Die Erfahrung widerspricht einersolchen Behauptung. Ich habe vernommen, baß die Neigung der Cour-ten im Allgemeinen zu Gunsten des Sklaven ist, denn die Sklaverei stndetdem Begriffe nach, dort nicht mehr Anhang als hier.

Nach den hier vernommenen Gründen könnte Jemand, der mit denVerhältnissen des Falles nicht vertraut ist, zum Glauben verleitet wer-den, daß der Meister oder Anforderer eines flüchtigen Sklaven nach dieserKongreßakte die Gewalt habe, in unsere Stadt zu' kommen, irgend einen