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Band XI.
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Verhandlungen und Debatten.

farbigen Menschen, den er in unseren Straßen findet, nach seinem Wohl«gefallen aufzugreifen, und denselben »ach dem Süden in Sklaverei zuschleppen, ohne Untersuchung und ohne Verhör, ohne Beweis seines Rech-tes, und ohne irgend eine gerichtliche Entscheidung über seinen Beweis undüber sein Recht. Wir haben etwas der Behauptung sehr Aehnliches ver-nommeiG daß dieses geschehen ist, oder geschehen kann. Dieses ist nichtdas Gesetz, noch habe iet, jemals von einem solchen Versuche gehört. ImGegentheil wird ein volles, ruhiges und unparteiisches Verhör bewilligt,das Reckt des Klägers wird sorgfältig untersucht, zwar nicht durch eineJury, allein durch einen verantwortlichen Richter, dessen Anstellung schonein Beweis seiner Unbescholtenheit und Fähigkeit ist, einen solchen Fallnach den Gesetzen und der Wadrheit der Thatsachen zu entscheiden. Erist wenigstens ein Mann, welchem ihr euer Eigeutbum, eure Freiheit undeuer Leben anvertraut. Er ist ein Mann, welcher keine Verbindung, keingemeinschaftliches Interesse oder Gefühl mit dem Sklavenhalter hat, son-dern dessen Gefühle und Vorurtbeile, insoferne diese überhaupt auf seinUrtheil Einfluß äußern mögen, dieselbe Beschaffenheit und Richtung haben,wie diejenigen seiner Umgebungen.

Vor einer solchen Behörde wird der Fall verhört—durch eine solche Be-hörde wird er entschieden; und ich hoffe, wir beabsichtigen nicht, diePennsylvanischen Richwr so tief herabzusetzen, daß wir verkünden, mankönne ihnen nicht die Entscheidung einer solchen Frage anvertrauen. Nachder Vcrfahrungsweise liegt die Beweislast auf dem Kläger, er muß durchklaren und genügenden Beweis seinen Fall herausstellen, und sein Rechtzufolge der Bestimmungen der Longreßakte begründen. Er muß bewei-sen, daß die Person, deren Dienste er in Anspruch nimmt, ihm in einemandern Staate nach den Gesetzen zu Diensten verbunden war, und daßdieselbe von jenen Diensten entlief. Der Flüchtling wird vollkommenangehört sammt seinen Zeugen—und durch seinen Rechtöbeistand; es wirdihm Zeit verstattet, um eine lleberraschnng zu verhüten, und damit er sei-nen Beweis auch aus der Ferne her erhalten kann; und wenn am Endeder Fall gegen ihn entschieden wird, so ist die einzige Folge, daß er an denOrt und in die Verhältnisse, denen er entflohen ist, zurückgeschickt wird.Kraft desselben Artikels in der Eonstitntion, unter der Vollmacht der näm-lichen Congreßakte kann eine, mit einem Verbrechen in einem Staate bela-stete Person, welche in einen andern Staat entflicht, verhaftet und aus-geliefert werden, um sie nach dem Staate zu bringen, der über das Ver-brechen zu richten bat. Es wird ihr kein Gcschworncn-Berhör bewilligt—durchaus gar keine '.lntersnchnng vor irgend einer Gerichtsbehörde—keine Ausmittclnng der Wahrheit der Anklage—sondern dieselbe wird inden Staat, woher ne entfloh, zurückgesendet^ um daselbst die Frage ihrerSchuld zu nuterjnchen. Niemand beklagt sich hierüber—es wird keinMitgefühl für den Flüchtling in Anspruch genommen, noch hören wir einWort über die Heiligkeit des Geschworueu-Verhörs.

Allein ich frage nochmals, wie ist die constitntionelle Bestimmung nachdieser Abänderung auszuführen? Es soll eine Jury berufen werden-Wie und von welcher Gewalt soll diese Jury berufen werden? Mansagt uns, die Gesetzgebung soll das Nähere bestimmen. Was kann dieseanordnen? I. Sie kann verfügen, der Scherriff oder ein Constabel solle