Band 
Zweiter Band.
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Section L. Wahlversammlungen. Ernennungder Stellvertreter.

Art. 1 . Die in jedem Departement ernannten Wablmän-ner sollen sich vereinigen, um die Zahl der Stellvertreter zuerwählen, deren Ernennung ihrem Departement zuerkanntist, und eine Zahl Suppleanten (zur Ergänzung), die demdritten Theile der von ihnen zu erwählenden Stellvertretergleich ist.

Die Wahlversammlungen formiren sich ohne anders jedes-mal aus vollem Recht am letzten Sonntag des März, wennsie nicht eher durch die vom Gesetz dazu bestimmten öffent-lichen Beamten zusammen berufen worden sind.

Art. 2 . Die Stellvertreter und die Suppleanten sollennach der absoluten Mehrheit der Stimmen erwäbit, und ausden Activbürgern des Departements genommen werden.

Art. 5. Jeder Activbürger, welches auch sein Stand,Gewerb oder Abgabe seyn mag, kann als Stellvertreter derNation erwählt werden.

Art. 4. Indessen sind folgende Bürger verbunden zu op-tireu (ihre Aemter niederzulegen, wenn sie die Wahl anneh-men wollen): Minister und andere solche Agenten der vollzie-henden Macht, die nach Belieben abgesetzt werden können;ferner Cvmmissarien des Nationalschatzamtes, Einnehmer derdirecten Abgaben, Vorgesetzte bei der Einnahme und Verwal-tung der indirecten Abgaben und Nationaldomänen, und die-jenigen, welche, unter was für einer Benennung es auch sey,Militär- oder Civilbedienungen im kvnigl. Hause bekleiden.

Die Verwalter, Unterverwalter, Municipalbeamlen undCommandanten der Nationalgarde sind ebenfalls verbundenzu optiren.

Art. 5. Die Verwaltung eines Richteramteß ist mit demAmt eines Stellvertreters der Nation, während der Zeit derLegislatur, unvereinbar.

Die Stellen der Richter werden durch ihre Suppleanten