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Zweiter Band.
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ernennen, nach Verhältniß der Anzahl der activen in derStadt oder in dem Kanton wohnhaften Bürger.

Auf 10« Activbürger, sie mögen bei der Versammlung ge-genwärtig seyn oder nicht, soll ein Wahlmann ernannt werden.

Von 151 bis L50 sotten 2 ernannt werden, u. s. w.

Art. 7. Keiner kann als Wahlmann ernannt werden,der nicht außer den zum Activbürger erforderlichen Bedingun-gen folgende besitzt, nämlich: in den Städten, die mehr alssechstausend Einwohner haben, diese, daß er Eigenthümeroder Nutznießer eines Guts sey, das auf den Contributivns-listcn dem Einkommen des lokalen Werths des zweihundert-fachen Taglohns gleich geschätzt worden ist, oder daß er Mieths-mann einer Wohnung sey, die in den Registern auf einEinkommen, das dem Werth des hundertfünfzigfachen Tag-lohns gleicht, angeschlagen worden ist.

In den Städten unter sechstausend Einwohner die Be-dingung, Eigenthümer oder Nutznießer eines Guts zu seyn,das auf den Cvntributionslisten einem Einkommen des loka-len Werths von hundertfünfzig Taglöhnen gleichgeschätzt wor-den ist, oder Miethsmann einer Wohnung, die auf dieselbenListen einem Einkommen des hundertfachen Taglohns gleichgeschätzt worden ist.

Und auf dem Lande, diese, Eigenthümer oder Nutznießereines Guts zu seyn, das auf den Cvntributionslisten einemEinkommen des lokalen Werthes von 150 Taglohnen gleichgeschätzt worden, oder Pachter, oder Meier von einem Gute,das auf denselben Verzeichnissen dem Werth von 400 Tag-löhnen gleich geschätzt worden.

Was diejenigen anbetrifft, die zu gleicher Zeit Eigenthü-mer oder Nutznießer auf der einen Seite, und Miethleutc,Pächter oder Meier auf der andern sind, so sollen ihre Ver-mögensmittel nach diesen verschiedenen Titeln zusammen ge-schätzt werden, bis auf den erforderlichen Werth, ihre Wahl-fähigkeit zu bestimmen.

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