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zu seyn meinen, sollen zu summarischer Entscheidung an dieGerichtshöfe gebracht werden.
Diese Liste dient in allem, was nicht vor der eröffneten Ver-sammlung durch Urtheilsprüche abgeändert worden ist, bei derNächsten Urversammlung zur Richtschnur der Zulassung.
Art. 5. Die Versammlungen der Wahlmänner sind be-rechtigt, die Eigenschaft und die Vollmachten derer zu unter-suchen, die sich dabei einfinden, und ihre Entscheidungen müs-sen, mit Vorbehalt des Aussprnchs des gesetzgebenden Evrps,bei Untersuchung der Vollmachten der Deputieren, vorläufigbefolgt werden.
Art. 6. In keinem Falle und unter keinem Verwändekann der König oder irgend ein von ihm ernannter Agent sichmit Fragen abgeben, welche sich auf die Regelmäßigkeit derZusammenberufungen, aus die Haltung der Versammlungen,auf die Form der Wahlen oder auf die politischen Rechte derBürger beziehen; ohne Nachtheil jedoch der Verrichtungender königlichen Commiffarien in den durch das Gesetz be-stimmten Fällen, da die Sachen, welche die politischen Rechteder Bürger betreffen, vor die Gerichtshöfe gebracht werdenmüssen.
Section 5. Vereinigung der Stellvertreter zu
einer gesetzgebenden Nationalversammlung.
Art. i. Die Stellvertreter sollen sich den ersten Montagdes Monats Mai an dem Sitzungsorte der letzten Legislaturversammeln.
Arr. s. Sie sollen sich vorläufig unter dem Vorsitz desAeltesten an Jahren zu einer Versammlung zur Untersuchungder Vollmachten der anwesenden Stellvertreter formiren.
Art. 5. Sobald eine Zahl von 573 rechtmäßig befundenenMitgliedern beisammen ist, sollen sie sich unter dem Titelgesetzgebende Nationalversammlung constituircn,einen Präsidenten, Vicepräsidenten und Secretär ernennen,und die Ausübung ihrer Verrichtungen beginnen.