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Zweiter Band.
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Art. 4. Wenn während des Laufs des Monats Mai dieZahl der gegenwärtigen Stellvertreter unter 575 ist, kanndie Versammlung keine gesetzgebende Verrichtung vornehmen.

Sie darf einen Schluß fassen, wodurch sie den abwesen-den Mitgliedern aufgibt, sich binnen längstens 15 Tagen zuihren Verrichtungen zu begeben, bei Strafe von 5000 Livres,wenn sie nicht eine Entschuldigung beibringen, die von derVersammlung als gesetzmäßig erkannt wird.

Art. 5. Am letzten Tage des Maimonats sollen sich diegegenwärtigen Mitglieder, ihre Zahl sey welche sie wolle, zueiner gesetzgebenden Nationalversammlung constituiren.

Art. 6. Die Repräsentanten sollen mit einander, im Na-men des französischen Volks, den Eid aussprechen: Frei zuleben oder zu sterben.

Jeder insbesondere soll sodann schworen: „Aus allen seinenKräften die von der constituirenden Nationalversammlungin den Jahren 1789, 179» und 1791 decretirte Constitutiondes Königreichs aufrecht zu erhalten; während des Laufes derLegislatur nichts vorzuschlagen, noch in etwas zu willigen,das dieselbe verletzen könnte, und in allem der Nation, demGesetz und dem Könige treu zu seyn."

Art. 7. Die Repräsentanten der Nation sind unverletzlich;sie dürfen wegen dessen, was sie in Ausübung ihrer Verrich-tungen als Stellvertreter geredet oder gethan haben, zu kei-ner Zeit vvrgefvrdert, angeklagt oder verurtheilt werden.

Art. 8. Wegen Criminalverbrechen können sie auf frischerThat, oder kraft eines Verhaftbefehls angehalten werden; al-lein es muß ohne Verzug dem gesetzgebenden Corps Berichtdavon abgestattet, und die gerichtliche Verfolgung darf nichteher fortgesetzt werden, als nachdem das gesetzgebende Corpsentschieden hat, daß Anklage statt finde.