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ken geschehen: Von Seiten des Königs der Franzo-sen, im Namen der Nation.
Art. s. Der König hat das Recht-, mit allen fremdenMächten alle Friedens-, Allianz-, Handlungs- und andere Ver-träge, die er für das Wohl des Staats nöthig hält, zu schlies-st und zu unterzeichnen, vorbehaltlich der Bestätigung desgesetzgebenden Corps.
Kapitel s. Von der richterlichen Gewalt.
Art. l. Die richterliche Gemalt kann in keinem Falleweder von dem gesetzgebenden Körper, noch von dem Königeausgeübt werden.
Art. 2 . Die Justiz soll durch Richter, die vom Volk füreine gewisse Zeit erwählt, und durch offene Briefe (Patente)des Königs, der solche nicht abschlagen kann, eingesetzt wor-den sind, unentgeldlich verwaltet werden.
Die Richter können weder ihres Amtes entsetzt werden,anders als wegen eines verurtbeilten Verbrechens, noch sus-pendirt, anders als vermittelst einer gerichtlich anerkanntenAnklage.
Der öffentliche Ankläger soll vom Volke ernannt werden.
Art. 5. Die Gerichtshöfe können sich weder in die Aus-übung der gesetzgebenden Macht mischen, oder die Vollziehungder Gesetze aufschieben, noch sich Verwaltungsgeschäfte anmas-sen, oder Administratoren wegen ihren Verwaltungssachenvor ihr Gericht fordern.
Art. 4. Die Bürger können durch keine Commission, nochdurch andere Atributionen und Abrufungen, als-die, welchedurch das Gesetz bestimmt worden sind, von den durch dasGesetz ihnen angewiesenen Richtern weggezogen werden.
Art. 5. Das Recht der Bürger, ihre Streitigkeiten ver-mittelst eines schiedsrichterlichen Ausspruchs entscheidend zubeendigen, kann durch Verordnungen des gesetzgebenden Corpsnicht verletzt werden.
Art. 6. Die gewöhnlichen Gerichte können keine Civil-