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licht Ruhe in Gefahr bringen, sie von ihren Verrichtungensuspendiren.
Art. 6. Auch haben die Departementsverwalter das Recht,die Akten der Unterverwalter der Distrikte zu vernichten, wennsolche den Gesetzen, oder den Schlüssen der Departementsver-walter,. oder den Befehlen, die rhnen letztere gegeben oder über«sandt haben, entgegen sind.
Sie können gleichfalls, im Fall eines beharrlichen Unge-horsams der Unterverwalter, oder wenn diese letzter» durchihre Anordnungen die Sicherheit und öffentliche Ruhe in Ge.fahr bringen, dieselben von ihren Verrichtungen suspendiren,mit der Bedingung, dem König davon Bericht abzustatten,welcher diese Suspension entweder aufheben oder bestätigenkann.
Art. 7. Der König kann, wenn sich die Departements-verwalter der Macht nicht bedient haben, die ihnen im obigenArtikel übertragen worden, die Akten der Unterverwalter un-mittelbar als null und nichtig erklären, und sie auch in obigenFüllen von ihren Verrichtungen suspendiren.
Art. 8. Jedesmal, wenn der König die Suspension derVerwalter oder Unteroerwalter erkannt oder bestätigt hat, soller dem gesetzgebenden Corps Nachricht davon geben.
Dieses kann die Suspension entweder aufheben oder bestä-tigen, oder selbst die straffällige Verwaltung aufheben; auchgeeigneten Falles alle oder einige Verwalter den peinlichenGerichten überliefern, oder gegen sie ein Anklagedecret erlassen.
Section z. Von äußern Verhältnissen.
Art. 1. Der König allein kann politische Verhältnisse aus-wärts unterhalten, Unterhandlungen einleiten, Kriegsanstal-ten treffen, nach Maßgabe derjenigen, die von benachbartenStaaten getroffen werden; die Land- und Seemacht nach Gut-befinden vertheilen, und im Fall eines Kriegs deren Leitungbestimmen.
Art. s. Jede Kriegserklärung soll in folgenden Ausdrük-