solche zu erkennen, oder kraft einer Verurteilung zum Ge-fängniß, oder zur correctionellen Festhaltung.
Art. 11. Jeder, der angehalten und vor den Polizeibe-amten geführt worden ist, soll sogleich, oder spätestens binnen24 Stunden, verhört werden.
Wenn sich aus dem Verhör ergibt, daß kein Grund zurBeschuldigung vorhanden ist, so soll er sogleich wieder inFreiheit gesetzt werden; oder, wenn Ursache da ist, ihn inVerwahrung zu bringen, so soll er in der kürzesten Zeitfrist,die in keinem Fall über drei Tage gehen darf, dahin geführtwerden.
Art. 12. Keine angehaltene Person darf verwahrt wer-den, wenn sie hinlängliche Bürgschaft stellt, in allen den Fäl-len, wo das Gesetz erlaubt, unter Bürgschaft frei zu bleiben.
Art. 13. Keiner kann in den Fällen, in welchen seineVerwahrung durch das Gesetz gutgeheißen ist, an einen an-dern Ort zur Verwahrung gebracht werden, als denjenigen,der gesetzmäßig und öffentlich zu einem Verwahrungshaus,Gerichtshaus oder Gefängniß bestimmt worden ist.
Art. 14. Kein Wächter oder Kerkermeister darf eine Per-son annehmen oder verwahren, anders als kraft eines Befehlszur Leibeshaft, Decrets zur Anklage, oder Urtheils, wovonoben im io. Art. Erwähnung geschehen, .und so, daß er sol-ches in sein Register einträgt.
Art. 15. Jeder Wächter oder Kerkermeister ist verbunden,ohne daß ihn irgend ein Befehl davon lossprechen könnte, diein Verwahrung gehaltene Person dem Civilbeamtcn, der diePolizei des Verwahrungshauses hat, so oft vorzuweisen, alsdieser es von ihm verlangt.
Auch darf den Verwandten oder Freunden einer verwahr-ten Person, wenn sie mit einem Befehl des Civilbeamten ver-sehen sind, welcher jederzeit gehalten ist, solchen zu ertheilen,die Vorstellung derselben nicht versagt werden; es wäre denn,daß der Wächter oder Kerkermeister eine in sein Register ein-