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Zweiter Band.
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getragene Verordnung des Richters, die angehaltene Persongeheim zu halten, vorweise.

Art. 16. Jeder, er mag eine Stelle oder ein Amt haben,welches er wolle, der den Befehl zur Anhaltung eines Bürgersertheilt, unterzeichnet, vollzieht oder in Vollziehung bringenläßt, auch jeder, der, selbst in den Füllen, wo das Gesetz zurAnhaltung berechtigt, einen Bürger an einen Ort, der nichtöffentlich und gesetzmäßig zu einem Verwahrungsort bestimmtworden ist, führt, aufnimmt, oder verwahrt, und jeder Wäch-ter oder Kerkermeister, der gegen die Verordnungen des obenangeführten 14. und 15. Artikels handelt, ist des Verbrechenseiner willkürlichen Verhaftung schuldig.

Art. 17. Kein Mensch kann weder zur Rechenschaft ge-zogen, noch verfolgt werden wegen Schriften, die er hat druckenoder bekannt machen lassen, über welchen Gegenstand es auch'sey, wofern er nicht absichtlich zum Ungehorsam gegen dasGesetz, zur Herabwürdigung der constituirten Gewalten, zurWidersetzlichkeit gegen ihre Verrichtungen, oder zu irgendeiner der Handlungen, die durch das Gesetz als Missethatenoder Verbrechen erklärt worden sind, aufgefordert hat.

Die Handlungen der constituirten Gewalten zu tadeln, isterlaubt; allein willkürliche Verläumdungen gegen die Recht-schaffenheit der öffentlichen Beamten und die Redlichkeit ihrerGesinnungen bei der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte, könnenvon denen, gegen die sie gerichtet sind, rechtlich verfolgt werden.

Verläumdungen und Beschimpfungen irgend einer Person,das Privatleben derselben betreffend, sollen auf ihr Betreibenbestraft werden.

Art. 18. Niemand kann wegen Schriften, die er hatdrucken oder bekannt machen lassen, weder von Civil- nochpeinlichen Gerichten verurtheilt werden, wenn nicht durchGeschworne erkannt und erklärt worden ist: 1) daß in derangezeigten Schrift ein Verbrechen vorhanden; r) daß dieverfolgte Person desselben schuldig sey.

Art. is. Im ganzen Königreiche soll nur ein einziges