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Zweiter Band.
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es sind die Bürger selbst, die zum Dienst der öffentlichenGewalt berufen sind.

Art. 4. Die Bürger können sich niemals als National-garden formiren, nvch als solche handeln, anders als krafteiner gesetzlichen Aufforderung oder Ermächtigung.

Art. 5. In dieser Eigenschaft sind sie einer durch dasGesetz bestimmten Organisation unterworfen.

Im ganzen Königreiche sollen sie einerlei Disciplin undeinerlei Uniform haben.

Die Unterscheidungen Nach Graden und die Subordinationbestehen nur in Rücksicht auf den Dienst und so lange dieserdauert.

Art. 6. Die Offiziere sind nur für eine gewisse Zeit er-wählt, und können nicht wieder erwählt werden, als nachdemsie eine Zeitlang als Soldaten gedient haben.

Niemand darf die Nationalgarden von mehr als einem Di-strikt commandiren.

Art. 7. Alle Theile der öffentlichen Gewalt, die zur Si-cherheit des Staats gegen äußere Feinde errichtet sind, han-deln unter den Befehlen des Königs.

Art. 8. Kein Corps oder Detaschement von Linientrup-pen kann im Innern des Königreichs agiren, ohne eine ge-setzmäßige Aufforderung.

Art. S. Kein Beamter der öffentlichen Gewalt kann sichin das Haus eines Bürgers verfügen, außer zur Vollziehungder Polizei- oder gerichtlichen Befehle, oder in den dur'ch dasGesetz förmlich bestimmten Fällen.

Art. io. Die Aufforderung der öffentlichen Gewalt imInnern des Königreichs steht den Civilbeamten zu, nach denVorschriften, die von der gesetzgebenden Gewalt beschlossenwerden.

Art. ii. Wenn sich Unruhen in einem ganzen Departe-ment verbreiten, so soll der König, unter Verantwortlichkeitseiner Minister, zur Vollziehung der Gesetze und Herstellungder Ordnung die nöthigen Befehle ertheilen; unter der We-is