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Zweiter Band.
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von Amtswegen, oder nach Befehlen, die ihnen vom Königegegeben werden, Folgendes anzeigen.

Die Frevel gegen die persönliche Freiheit der Bürger, ge-gen den freien Umlauf der Lebensmittel und anderer Hand-lungsgegenstände, g»gen die Erhebung der Abgaben.

Die Vergehen, durch welche die Vollziehung der vom Kö-nige gegebenen Befehle, in der Ausübung der ihm übertra-genen Belichtungen, gestört und gehindert wird.

Die Attentate gegen das Völkerrecht, die Empörungen beiVollstreckung der Urtbeile, und anderer Vollziehungsverord-nungcn, die von den constituirten Gewalten herrühren.

Art. 27. Der Justizminister soll dem Caffationsgerichtdurch den königl. Commiffär, und ohne Nachtheil des Rechtsder interesstrten Parteien, die Akten anzeigen, in welchen dieRichter die Grenzen ihrer Macht überschritten haben.

Dieses Gericht soll dieselben vernichten, und wenn einePflichtvergessenhcit vorhanden ist, soll die That dem gesetzge-benden Corps angezeigt werden, welches vorkommenden Fallesein Anklagedecret erläßt und die Angeklagten vor das höchsteNationalgericht verweist.

Titel IV. Von der öffentlichen Gewalt.

Art. 1. Die öffentliche Gewalt ist eingesetzt, um denStaat gegen äußere Feinde zu vertheidigen, und im Innerndie Aufrechthaltung der Ordnung und Vollziehung der Gesetzezu sichern.

Art. ?. Sie besteht:

Aus der Land- und Seearmee;

Aus der Mannschaft, die besonders für den innern Dienstbestimmt ist;

Und hilfsweise aus den Activbürgern und ihren Söhnen,welche Waffen tragen können und in das Verzeichniß derNationalgarde eingeschrieben sind.

Art. 5. Die Nationalgarden machen weder ein militäri-sches Corps, noch eine besondere Einrichtung im Staat aus: