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nach ihrer Art von einander unterschieden werden, und dieJahr für Jahr in jedem Distrikt bezogenen und ausgegebenenSummen enthalten.
Die besondern Ausgaben eines jeden Departements, unddie sich auf die Gerichtshöfe, Verwaltungscvrps, und andereAnstalten beziehen, müssen ebenfalls bekannt gemacht werden.
Art. 4. Die Departementsverwalter und die Unterver-walter dürfen weder eine öffentliche Abgabe anordnen, nocheine über die von dem gesetzgebenden Corps bestimmte Zeitoder Summe hinausgehende Vertheilung derselben machen,noch irgend ein lokales Anlehen zur Last der Bürger des Pe-partements beschließen oder erlauben, ohne von dem gesetz-gebenden Corps dazu autoristrt zu seyn.
Art. 5. Die vollziehende Macht hat die Aufsicht und Di-rektion der Einnahme und Ablieferung der Abgaben, und gibtalle in diesem Betracht nöthigen Befehle.
Titel VI. Von den Verhältnissen der französi-schen Nation zu fremden Nationen.
Die französische Nation verzichtet auf Unternehmung irgendeines Kriegs in der Absicht, Eroberungen zu machen, undwird nie ihre Macht gegen die Freiheit irgend eines Volksanwenden.
Die Constitutivn verstattet kein Recht, kraft dessen die Gü-ter eines verstorbenen Fremden verfallen sind.
Fremde, sie mögen in Frankreich wohnhaft seyn, oder nicht,erben ihre Verwandten, dieselben mögen Fremde oder Fran-zosen gewesen seyn.
Sie können Contracte schließen, Güter, die in Frankreichgelegen sind, erwerben und empfangen, und darüber selbst wiejeder andere französische Bürger verfügen, durch alle von denGesetzen bestätigte Mittel.
Die Fremden, welche sich in Frankreich befinden, sind glei-chen peinlichen und Polizeigesetzen unterworfen, wie die fran-zösischen Bürger, mit Vorbehalt der mit fremden Mächten
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