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Zweiter Band.
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geschlossenen Verträge: ihre Person/ Güter/ Gewerb, Gottes-dienst/ stehen auf gleiche Art unter dem Schutz des Gesetzes.

Titel Vll. Von der Revision der konstitutionel-len Decrete.

Art. i. Die constituirende Nationalversammlung erklärt,daß die Nation das unverjährbare Recht hat, ihre Constitu-tion zu andern; nichtsdestoweniger, in Anbetracht, daß esdem Nationalintereffe angemessener ist, des Rechts zu Ver-besserung der Artikel, deren Unzutrüglichkeit die Erfahrunghat fühlen lassen, sich nur auf dem Wege zu bedienen, deraus der Konstitution selbst hervorgeht, decretirt sie, daß voneiner zur Revision ernannten Versammlung folgendermaßendazu geschritten werden soll.

Art. 2 . Wenn drei auf einander folgende Legislatureneinen gleichförmigen Wunsch wegen Veränderung irgend eineskonstitutionellen Artikels zu erkennen gegeben haben, so solldie begehrte Revision statt finden.

Art. 5-. Die nächstlünftige Legislatur, und die unmittel-bar nachfolgende können keine Veränderung irgend eines kon-stitutionellen Artikels vorschlagen.

Art. 4. Von den drei Legislaturen, die in der Folge ei-nige Aenderungen vorschlagen können, sollen sich die zweiersteren mit diesem Gegenstand nicht eher beschäftigen, als inden zwei letzten Monaten ihrer letzten Session; und die drittegegen das Ende ihrer ersten jährlichen Session, oder zu An-fang der zweiten.

Ihre Beschlüsse über diese Materie sollen denselben For-men, wie die Gesetzgebungsakten, unterworfen seyn; die De-crete aber, in welchen sie ihren Wunsch erklären, bedürfender Sanction des Königs nicht.

Art. 5. Die darauf folgende vierte Legislatur soll sodanndie Revisionsvcrsammlung ausmachen, und zu dem Endedurch Verdoppelung der gewöhnlichen von jedem Departementnach dem Verhältniß der Volksmenge zu ernennenden An-