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der Treue des gesetzgebenden Corps, des Königs und der Rich-ter, der Wachsamkeit der Familienvater, den Gattinnen undMüttern, der Liebe der jungen Bürger, und dem Muthe al-ler Franjvsen.
Die von der constituirenden Nationalversammlung gege-benen Decrete, welche nicht in der Consiitutionsurkunde be-griffen sind, sollen als Gesetze vollzogen werden; und dievvrhergebenden, von ibr nicht abgeschafften Gesetze sollengleichfalls so lange, bis die einen oder die andern von demgesetzgebenden Corps aufgehoben oder geändert sind, beobach-tet werden.
Revolutionäre Regierung.
(Schluß der gesetzgebenden Versammlung.)
Durch die Ereignisse des 10. August waren alle Staats-gewalten der Nationalversammlung zugefallen, und Frank-reich somit faktisch eine Repräsentativ-Demokratie geworden,obgleich es sich noch nicht zur Republik erklärt hatte. Mitdem Könige und den ihm vorbehaltenen Regierungszweigenwar, wie schon gezeigt, auch die Verfassung gefallen: dieVersammlung mußte daher durch Dekrete, wie sie das Be-dürfniß des Augenblicks erforderte, Frankreich so lange regie-ren, bis der einberufene Nationalko normt demselbenwieder eine neue Konstitution gegeben haben würde.
Zuerst setzte die Nationalversammlung alle jene von ihrgefaßten Beschlüsse in Kraft, welchen der König seine Sank-tion verweigert hatte. Die Unterzeichnung, welche zuvordem Könige zugekommen war, wurde dem Justizminister(Danton) Namens der Nation aufgetragen. Die öffentli-chen Beamten und alle Staatsbürger leisteten der „Frei-heit und Gleichheit" den Eid. Sofort wurden auchdie Wahlen für den Nationalkonvent mit veränderter Wahl-ordnung ausgeschrieben. Die Versammlung erklärte den