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,zahl von Deputirten, um 249 Mitglieder stärker seyn, alSjede andere.
Diese 219 Glieder sollen nach geendigter Ernennung derDeputirten zum gesetzgebenden Corps, erwählt, und ein be-sonderes Protokoll darüber geführt werden.
Art. 6. Die Glieder der dritten Legislatur, welche dieAenderung verlangt haben, können nicht zur Revistonsver-sammlung erwählt werden.
Art. 7. Wenn die Glieder der Revistonsversammlungsämmtlich geschworen haben, „sr ei zu leben oder zu ster-ben, blos über die Gegenstände zu verordnen, die ihnendurch den gleichlautenden Wunsch der drei vorhergehendenLegislaturen stnd angewiesen worden: übrigens die Constitu-tion deS Königreichs, welche von der constituirenden Natio-nalversammlung in den Jahren 1789, 179« und 1791 dccre-tirt worden, aus allen ihren Kräften aufrecht zu erhalten,und in allem der Nation, dem Gesetz und dem Könige treuzu seyn."
Art. 8. Die Revistonsversammlung ist verbunden, sichhierauf ohne Verzug mit den Gegenständen zu beschäftigen,die ihrer Prüfung werden unterworfen worden seyn. Die 219Mitglieder, welche über die gewöhnliche Zahl ernannt wor-den, sollen sich, sobald ihre Arbeit beendigt ist, entfernen,ohne in irgend einem Falle an den gesetzgebenden Verrich-tungen Antheil zu nehmen.
Die Colonien und französischen Besitzungen in Asien, Afrikaund Amerika, obschon sie einen Theil des französischen Reichsausmachen, stnd in gegenwärtige Cvnstitution nicht mit be-griffen.
Keine der durch die Cvnstitution eingesetzten Gewalten hatdas Recht, solche im Ganzen, oder in ihren Theilenzu ändern, ausgenommen die Verbesserungen, die durch dieRevision, den Verordnungen des obigen Titels VII. gemäßgemacht werden können.
Die constituircnde Nationalversammlung übergibt dieselbe