Band 
Zweiter Band.
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Es handelt sich um den obersten Grundsatz des öffentlichenRechts: die Gesellschaft, welche die Rechte jedes Individuumsunter den Schutz Aller stellt, hat die Obliegenheit, alle At-tentate, welche gegen Leben, Freiheit oder Eigenthum ihrerMitglieder gemacht werden, zu bestrafen. Dieß geschieht beiVerletzung von Einzelnen durch die gewöhnlichen Gerichte.Aber es gibt Verbrechen, die nicht blos dem Rechte Einzel-ner zu nahe treten, sondern ihrer Natur nach den ganzenpolitischen Körper angreifen; an der Spitze solcher Verbre-chen stehen die Attentate der Regierungen gegen die Freiheitdes Volks, das sie geschaffen hat. Daraus ergibt sich dieNothwendigkeit eines außerordentlichen Gerichtsgangs. DieGesellschaft hat den Proceß gegen ein Individuum zu fuh-ren...." Robespierre fuhrt nun aus, das; in diesem Fallenicht ein besonderer Gerichtshof, sondern die ganze Nation —und zwar in ihren Stellvertretern — das Urtheil fällenmüsse; er beweist, daß die Nation, wenn es sich um ihreinnere Freiheit und äußere Unabhängigkeit handle, wiederin den Naturzustand zurücktrete und von dem Recht desAufstandes Gebrauch machen dürfe; daß sie eine Verfassungnicht länger zu achten habe, die einem Individuum dasRecht ertheile, auf Unverantwvrtlichkeit gestützt, göttlicheund menschliche Rechte mit Füßen zu treten. Daß die Fran-zosen, indem sie die Konstitution von 01 und das König-thum abschafften, indem sie Ludwig gefangen nahmen, bereitsvon diesem Rechte Gebrauch gemacht hätten : und dieß werdewohl der Konvent, welcher den allereigentlichsten Antheildaran habe, nicht tadeln wollen! Die Gerechtigkeit verlange,daß er den eingeschlagenen Weg verfolge und Ludwig richte.

Nun geht er auf den zweiten Theil über, ob der Staats-zweck fordere, daß man Ludwig den Proceß mache? „Wasgerecht ist, fährt er fort, ist nützlich. Die Gesellschaft mußgegen ihre Feinde Strenge üben." „Aber ist es nicht über-flüssig, den Entthronten, Unmächtigcn, Verlassenen zu strafen?"„Bürger! — antwortet er sich selbst — ist es nothwendig,