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aller bisher dort üblichen Auflagen, des Zebnden, der Frohn-den, der Herrschaftsrechte jeder Art, und überhaupt allerPrivilegien ausrufen lassen: sie sollen dagegen dem ^Volkeankündigen, das; sie ihm Frieden, Beistand, Brüderschaft,Freiheit und Gleichheit bringen; alle bisherigen Gewaltensollen sogleich aufgehoben, und dagegen das Volk in Urver-sammlungen oder Gemeinden zusammenberufen werden, umeine vorläufige Verwaltung anzuordnen. Sobald diese ein-gerichtet seyn wird, sollen Nationalkommiffäre dahin abge-schickt werden, um sich mit derselben sowohl über die Maaß-" regeln der gemeinschaftlichen Vertheidigung, als über die! Mittel, den Armeen der Republik Kleidung und Lebensmittelzu verschaffen und die Unkosten zu bezahlen, die solche wäh-rend ihres Aufenthalts in fremdem Gebiet gehabt habenund noch haben werden, brüderlich zu verabreden. Die vondem für die Freiheit neueroberten Volke ernannte vorläufigeVerwaltung, so wie die Verrichtungen der Nationalkommis-säre sollen aufboren, sobald dieses Volk seine Souveränität,seine Freibeit und Unabhängigkeit erklärt, und eine freiedemokratische Regierungsform eingerichtet haben wird. —Die französische Republik soll alsdann dieser Regierung vonibren für die gemeinschaftliche Vertheidigung gehabten Unko-sten und den empfangenen Summen Rechnung abstatten,und im Fall das gemeinschaftliche Interesse forderte, daßihre Kriegsoölker noch zur Zeit auf jenem Gebiete blieben,schickliche Einrichtungen zu deren Unterhalt treffen. — AlleVölker, die entweder die ihnen angebotene Freiheit undGleichheit nicht annehmen, oder in der Folge ihnen entsagen,ihre Fürsten und privilegirten Stände beibehalten, oder sichmit denselben in irgend einen Vergleich einlassen werden,soll man als erklärte Feinde des französischen Volks behan-deln." Der berühmte Spruch jener Epoche war: „Kriegden Pallästen, Friede den Hütten!" — ein Evan-gelium für die Völker, wenn es anders seyn konnte, als