Band 
Zweiter Band.
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Rechte des Menschen und des Bükgers. — 1. Der Zweck derGesellschaft ist das gemeinsame Wohlergehen. — Die Regie-rung ist eingesetzt, um dem Menschen den Genuß seiner na-türlichen und unveräußerlichen Rechte zu sichern.— 2 . DieseRechte sind die Gleichheit, die Freibeit, die Sicherheit, dasEigenthum. — r. Alle Menschen sind von Natur und vordem Gesetze gleich. — 4. Das Gesetz ist der freie und feier-liche Ausdruck des allgemeinen Willens; es ist das nämlichefür Alle, möge es beschützen oder bestrafen; es kann nichtsbefehlen, als was recht und der Gesellschaft nützlich; eskann nichts verbieten, als was ihr schädlich ist. — 5. AlleBürger sind gleichmäßig zu den öffentlichen Aemtern zulässig.Die freien Völker kennen keine anderen Vorzüge bei ihrenWahlen, als die Tugenden und die Talente. — 6) Die Frei-heit ist die Befugniß, welche Jedermann zusteht, Alles zuthun, was die Rechte eines Andern nicht benachtheiligt: siehat als Princip die Natur, als Regel die Gerechtigkeit, alsSchützer das Gesetz; ihre moralische Grenze liegt in demGrundsätze: ,,Thue einem Andern nicht, was du nicht willst,daß man dir thue." — 7. Das Recht, seine Gedanken undMeinungen kund zu machen, sowohl durch die Presse, alsauf jede andere Art; das Recht sich friedlich zu versammeln,die freie Ausübung der Culten (Religion), können nicht un-tersagt werden. — Die Nothwendigkeit, seine Rechte auszu-sprechen, setzt entweder die Gegenwart oder die nahe Ver-gangenheit des Despotismus voraus. — 8. Die Sicherheitbesteht in dem durch die Gesellschaft einem jeden ihrer Glie-der garantirten Schutze für Erhaltung seiner Person, seinerRechte und seines Eigenthums. — 9. Das Gesetz muß dieöffentliche und persönliche Freiheit gegen die Unterdrückungderjenigen beschützen, welche regieren. — 10 . Niemand darfangeklagt, festgehalten, noch verhaftet werden, als in dendurch das Gesetz bestimmten Fällen, und nach den Formen,die dasselbe vorgeschrieben. Jeder zufolge der Autorität desGesetzes vorgeladene oder verhaftete Bürger soll augenblicklich