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gehorchen; er macht sich durch Widerstand strafbar.— 11. Je-der gegen einen Menschen ausgeübte Akt, außer den Füllenund Formen, welche das Gesti, bestimmt, ist willkühriichund tyrannisch; derjenige, gegen den man ihn mit Gemaltausführen wollte, hat das Recht, es mit Gewalt abzutreiben.— 12. Diejenigen, welche willkürliche Akte verlangen, erpe-diren, unterzeichnen, vollführen oder vollführen lassen, sindstrafbar und müssen bestraft werden. — 13. Da Jedermannfür unschuldig gehalten wird, bis er als schuldig erklärtworden, so muß, falls es als unumgänglich nöthig befunden,ihn zu verhaften, jede Strenge durch das Gesetz reprimirtseyn, die nicht nothwendig ist, um sich seiner Person zu ver-sichern. — 14. Niemand darf gerichtet und bestraft werden,als nachdem er zuvor gehört oder gesetzlich vorgeladen wor-den, und als gemäß eines vor der Zeit des Vergehens amt-lich bekannt gemachten Gesetzes. Das Gesetz, welches Vev-gehen bestrafte, die begangen wvrren, eh' es bestand, wäreeine Tyrannei; die dem Gesetze gegebene Zurückwirkung wäreein Verbrechen. — 15. Das Gesey, darf nur solche Strafenbestimmen, die streng und unumgänglich nothwendig sind:die Strafen müssen den Vergehen angemessen und der Ge-sellschaft nützlich seyn. — Das Eigenthumsrecht ist dasjenigeRecht, wonach jedem Bürger zusteht, nach Wohlgefallen seineGüter, seine Einkünfte, die Früchte seiner Arbeit und seinesGewerbfleißes zu genießen und darüber zu verfügen. —17. Keine Art Arbeit, Cultur und Handel kann der Industrieder Bürger untersagt werden. — 18. Jedermann kann seineDienste, seine Zeit vermiethen; aber er kann sich weder ver-kaufen noch verkamt werden, seine Person ist kein veräußer-liches Eigenthum. Das Gesey erkennt keine Knechtschaft(ilomasticile) an; es kann blos eine Verbindlichkeit überArbeit und Lobn zwischen dem Menschen, welcher arbeitet,und dem, der ihn verwendet, bestehen. — 19. Niemand kannohne seine Einwilligung des geringsten Theiles seines Eigen-thums beraubt werden, wen» solches nicht die gesetzlich er-