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die Urtheile und alle öffentliche Acten werden überschrieben:„Im Namen des franz. Vvlkö, im Jahre .... der franz.Republik." — Vom Vollziehungsrathe. 62 . Es be-steht ein aus 24 Mitgliedern gebildeter Vollziehungsrath. —65. Die Wahlversammlung jedes Departements ernennt einenCandidaten. Das gesetzgeb. Corps wählt aus der allgemei-nen Liste die Mitglieder des Vollziehungsraths. — 64. Erwird in jeder Legislatur, in den letzten Monaten der Sessionderselben, zur Hälfte erneuert. — 65. Der Rath ist mit derLeitung und Aufsicht der allgemeinen Verwaltung beauftragt;er kann nur in Gemäßheit der Gesetze und Dekrete desgesetzgeb. Corps handeln. — 66. Er ernennt, jedoch nichtaus seinen Mitgliedern, die Oberagenten der allgemeinenVerwaltung der Republik. — 67. Das gesetzgeb. Corps be-stimmt die Zahl und die Funktionen dieser Agenten. —68. Diese Agenten bilden keinen Rath; sie sind getrennt,ohne unmittelbare Berührung unter sich; sie üben keinerleipersönliche Auktorität aus. — 69. Der Rath ernennt, nichtaus seinen Mitgliedern, die auswärtigen Agenten der Repu-blik. — 70. Er schließt die Verträge ab. — 71. Im Falleder Pflichtvergeffenheit werden die Mitglieder des Rathsdurch das gesetzgeb. Corps angeklagt. — 72. Der Rath istfür Nichtvollziehung der Gesetze und Dekrete, und für dieFehler, die er nicht anzeigt, verantwortlich. — 75 . Er ruftdie durch ihn ernannten Agenten wieder ab, und ersetzt die-selben. — 74. Er ist gehalten, sie vorkommenden Falls vorden Gerichten zu verfolgen. — Von den Beziehungendes Vollziehungsraths zu dem gesetzgebendenCorps. 75. Der Bvllziehungsrath residirt bei dem gesetz-gebenden Corps; er hat zu dem Orte der Versammlung des-selben Eintritt und einen besondern Platz. — 76. Er wirdvernommen, so oft er eine Rechenschaft abzulegen hat. — 77.Das gesetzgeb. Corps beruft ihn ganz oder theilweise in seineVersammlung, wenn es solches für gut findet. — Bon denVerwaltungs- und Municipalbeamten. 78. 2n