Band 
Zweiter Band.
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schuft, ohne Proceduren und ohne Kosten. — Sie wotiviren

^ ihre Entscheidungen. — 95. Die Friedens- und die öffentlichenSchiedsrichter werden alljährlich erwählt. - Von derCri-minaljustiz. 96. In Criminalsachen kann kein Bürgergerichtet werden, als auf eine von den Geschwornen erlasseneoder vvm gesehg. Corps dekretirte Anklage. — Die Ange-klagten haben Rathgeber, von ihnen erwählt, oder von Ämts-wegen ernannt. — Die Instruktion ist öffentlich. — Ueberdie That und die Absicht entscheidet eine Urtheils-Jury. —Die Strafe wird durch ein Criminalgericht angewendet. —

97. Die Criminalrichter werden alljährlich durch die Wahl-versammlungen erwählt. — Vom Cassationsgericht.

98. Für die ganze Republik besteht ein Cassationsgericht. —

99. Dieses Gericht erkennt nicht auf den Grund der Sache.— Es entscheidet über die Verletzung der Förmlichkeiten undüber ausdrückliche Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz. —

100. Die Mitglieder dieses Tribunals werden alljährlich durchdie Wahlversammlungen ernannt. — Von den öffentli-chen St'euern. ioi. Kein Bürger ist von der ehrenvol-len Verpflichtung befreit, zu den öffentlichen Lasten beizutra-gen. — Vom Nationalschatze. i»2. Der Nationalschatzist der Centralpunkt der Einnahmen und Ausgaben der Re-publik. — 105. Er wird durch Rechnungsbeamte verwaltet,die durch den Vollziehungsrath ernannt werden. — ioi. DieseAgenten werden von Commissären beaufsichtigt, die vomgcsetzg. Corps ernannt, nicht unter seinen Mitgliedern genom-men, und für die Mißbräuche verantwortlich sind, welche sienicht anzeigen. — Vom Rechnungswesen. i»5. DieRechnungen der Beamten des Nationalschatzes und der Ver-walter der öffentlichen Gelder werden alljährlich den vomVollziehungsrath ernannten verantwortlichen Commissären

^ abgelegt. — 1»6. Diese Aufsichtsbeamte werden durch Com-miffäre überwacht, welche das gesetzg. Corps, außerhalb sei-ner Mitglieder, ernennt, und die für die Mißbräuche undFehler verantwortlich sird, welche sie nicht anzeigen. — Das