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Zweiter Band.
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der sein Gebiet occupirt, schließt es keinen Frieden. — Vonder Garantie der Rechte. 122. Die Constitution ga-rantirt allen Franzvsen die Gleichheit, die Freiheit, die Sichereheit, das Eigenthum, die Staatsschuld, die freie Ausübungder Culten, einen gemeinsamen Unterricht, öffentliche Unter-stützung, die unbeschränkte Preßfreiheit, das Petitionsrecht,das Recht, sich in Volksversammlungen zu vereinigen, denG.nuß aller Menschenrechte. — 125. Die franz. Republikehrt die Gesetzlichkeit, den Muth, die Tapferkeit, die kindlicheTreue, das Unglück. Sie stellt die Bewahrung ihrerConstitution unter den Schutz aller Tugenden. — 121. DieErklärung der Rechte und die Verfaffungsurkunde sollen aufTafeln im Versammlungssaale des gesetzg. Corps, und aufden öffentlichen Plätzen, eingegraben werden.

Raum und Zweck dieses Werks lassen eine weitläufigeAnalyse dieser Verfassung nicht zu, um so weniger, als siezur Geschichte der französischen Nation keine wesentliche undthatsächliche Momente liefert, da sie zwar später einigeAufstände zu ihren Gunsten erregt hat, in wirkliche Aus-übung aber niemals getreten ist. Nur gegen zwei Vorwürfesonst verdienstvoller und freiheitsliebender Männer, Posseltsund Rotte ck's, mochten wir sie vertheidigen. Pvffelt nenntsie mehr einen Rahmen zu einer Verfassung, als eine voll-ständige Verfassung an sich. Wahr ist, ihrem Umfang nachenthält sie kaum die Hälfte irgend einer uns bekannten Cvn-stitution; aber dennoch hat sie keine der allgemeinen Bezie-hungen vergessen, welche in eine Constitutionsakte aufzuneh-men sind; die näheren Bestimmungen gehören alsdann derGesetzgebung an; und da die einzelnen Gesetze, vermöge der-selben Constitution, von den nämlichen Faktoren (der Natio-nalvertrelung und den Urversammlungen) ausgehen mußten,so konnte ihre Ergänzung durch grundsatzgemäße Legislativ»gar wohl erwartet werden. Wenn die Nothwendigkeit einerendlichen Constituirung der Republik diese Kürze entschuldigt: