Band 
Zweiter Band.
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LS6

macht das Scherflein dieser zahlreichsten, im Schweiße desAngesichts lebenden Klaffe, das Haupteinkommen des Staatesaus. Solche allgemeine Betrachtungen abgerechnet, fandaber damals in der französischen Republik eine ganz andereAnsicht in Betreff der Uebernahme und Vertheilung vonpatriotischen Leistungen Statt, als heutzutage in den mei-sten Ländern. „Kein Bürger, sagt die Verfassungsurkundevon 9;, ist von der ehrenvollen Verpflichtung be-freit, zu den öffentlichen Lasten beizutragen.^ Indem manalso die Theilnahme an den Staatsbedürfnissen als einenEhrenpunkt erklärte, fielen die großen Ansprüche Hochbe-steuerter an den Staat, welche sich gewöhnlich durch Rechts-vorzüge geltend machen wollen, von selbst weg. WennJeder nach Vermögen besteuert wird, so steuert der Unbe-mittelte dem moralischen Werth nach mehr, als der Bemit-telte, denn letzterem fällt es minder schwer, einen Theilseines Ueberflusses abzugeben; die ungleiche Vertheilung derGlücksgüter darf Niemand zum Rechtsnachtheil dienen. Inder Republik aber gab es noch eine besondere Ausgleichungdes Mehr oder Minder in den Leistungen an das Vaterland;wenn der Reichere mit seinem Gelde eintrat, so diente derArme gewöhnlich mit seiner Person und seinem Blute; undsolcher Dienst war in diesen Zeiten des auswärtigen undBürgerkriegs ungleich wichtiger, als Geldopfer. Für ewigeZeiten sollte allerdings diese Constitution nicht gemacht seyn,daher spricht sie selbst die Möglichkeit und die Art der Ein-führung nöthiger Aenderungen aus. Keineswegs läßt sichaber Verkehrtheit und Tolldreistigkeit in einer Verfassungfinden, welche die heiligsten Rechte des Menschen alle aner-kennt, die zum Wohl der Gesammtheit nöthigen Einrichtun-gen und Anstalten auch von der Gesammtheit ausgehen läßt,und die Würde keines Bürgers dadurch verletzt, daß sie ihmirgend eine Art von Wirksamkeit für das Gemeinwohl ver-weigert. Kein Staatsgrundgesetz sollte den Geist des Vol-kes durch fortdauernde Bevormundung so Herabdrücken, daß