92
treu seinem Schwüre, daß er für sich und seine Erben auf dieThrone von Frankreich und Italien verzichtet, indem es keinpersönliches Opfer gibt (und sollte es das deS Lebens selbstseyn), das er nicht für das Interesse von Frankreich zu brin-gen bereit wäre.
Fontainebleau, den 11. April 1814."
Auf diese Erklärung hin wurde an demselben Tage derVertrag von Fontainebleau in 21 Artikel abgefaßt:
Artikel l. Se. Maj. der Kaiser Napoleon verzichtetfür sich, seine Nachfolger und Descendenten, so wie für alleMitglieder seiner Familie, auf jedes Recht der Souverainetätund Herrschaft, sowohl im französischen Reiche und im König-reiche Ztalien, als in jedem andern Lande.
Art. n. I. I. M. M. der Kaiser Napoleon und dieKaiserin Marie Louise behalten diese Titel und Eigen-schaften wahrend der Dauer ihres Lebens.
Die Mutter, die Brüder, Schwestern, Neffen und Nich-ten des Kaisers behalten gleichfalls überall, wo sie sich finden,die Titel als Prinzen und Prinzessinnen seine- Hauses.
Art. m. Die Znsel, die Se. Maj. der Kaiser Napo-leon alS den Ort seines Aufenthalts erwählt hat, wird, solange er lebt, ein abgesondertes Fürstenthum bilden, das vonihm als Eigenthum und in voller Souverainetät besessenwerden wird.
Ueberdem wird als gänzliches Eigenthum dem KaiserNapoleon ein jährliches Einkommen von zwei MillionenFranken, in Renten auf das große Buch von Frankreich ge-geben, wovon eine Million auf die Kaiserin rückfällig ist.
Art. lV. Alle Mächte machen sich anheischig, ihre gutenDienste anzuwenden, um in den Staaten der Barbarcskendie Flagge und das Gebiet der Znsel Elba respektiren zumachen; so daß gedachte Insel, in den Verhältnissen zu denBarbaresken, Frankreich gleich geachtet werden soll.
Art. V. Die Herzogthümer Parma, Piazenza und Gua-stalla werden als Eigenthum und in voller Souverainetät