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Gottfried Kinkel : Wahrheit ohne Dichtung. Biographisches Skizzenbuch / von Adolph Strodtmann
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verstanden sein. Denn das französische Gesetzbuch, dem>ch als Rheinländer etwa zu unterwerfen wäre, kenntden Begriff des Landesverrates nicht, sondern bloß--Verbrechen gegen die äußere Sicherheit des Staates."Schlagen wir nun das allgemeine Landrecht auf, so iste« hier im 2ten Theil 20ster Titel 3ter Abschnitt einzigund allein der 8- 107, der eiu dem meinigen vergleich-bares Vergehen bezeichnet. Dieser 8- lautet:

Wer dem Feinde zur Ausführung seiner Anschläge beförder-lich ist" oder den Kriegsvölkern des Staates in ihren Unter-nehmungen gegen den Feind vorsätzlich Hindernisse inden Weg legt, soll durch den Strang hingerichtet werden.»

baran schließt sich dann der mildernde 8- 115 :

o3» Fällen, wo die Landesverrätherei der zweiten Klaffenoch nicht ausgeführt, oder dem Staate dadurch nochkein Schade zugefügt worden ist, soll die Lebensstrafe,nach Bewandniß der Umstände, in sechs-bis zehnjährigeGefangenschaft verwandelt werden."

--Dieser letzte 8- würde, wenn wir in Beziehungauf das Strafmaaß noch auf Grund und Boden diesesalten Gesetzes ständen, auf mich Anwendung finden.

Allein auf diesem Boden stehen wir nicht mehr,benn die Strafen werden durch Las jüngere Militair-Strafgesetzbuch anders bestimmt.

Ich mache Sie, meine Herren Richter, zuförderstauf die CadinetS-Ordre aufmerksam, durch welche diesesneue Strafgesetzbuch eingeführt worden ist. Sie findensie dem Buche vorgcdruckt:

Berlin, :j. April 1845: Ich bestimme hiedurch, daß diesesneue Militair-Strafgesetzbuch unter Aufhebung aller dem