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Inhalte desselben entgegenstehenden Bestimmungen, unvorzüg-in Kraft treten soll."
„Unter Aufhebung aller bem Inhalte des-selben entgegentretenden Bestimmungen" heißtes. Der Gesetzgeber, unser König, will also, daß dasneue Gesetz überall gelte, wo es etwas Anderesals die alten Gesetze bestimmt. Dies ist oft der Fall.Wo z. B. im Landrecht der Strang steht, hat dasMilitair-Strafgesetzbuch die Kugel. Aber nicht bloß dieStrasart, sondern auch daS Strafmaaß ist inunserm Falle verschieden bestimmt. Im H. 88 desMilitair-Strafgesetzbuches heißt es nämlich weiter:
„Wer (wie ich oben verlas) sich der Landesverräthereischuldig macht, begeht einen Kriegsverrath, und hat Ver-setzung in die zweite Klaffe des Soldatenstandes, Caffation(Beides geht mich nicht an, ich bin nicht Soldatnoch Ofsicier) und Festungsstrafe, nach Umständen biszu lebcnswicriger Dauer, oder wenn durch den Verrathein erheblicher Nachtheil entstanden, die Todesstrafeverwirkt."
„Dies, meine Herren, ist das Gesetz, das IhrUrtheil bestimmt, und hier kann es nicht dem leisestenZweifel unterliegen, daß in meinem Falle an Todes-strafe nicht zu denken ist. Sie soll ausdrücklichnur dann ausgesprochen werden, wenn durch denKriegsverrath ein erheblicher Nachtheil entstandenist. -- Davon kann doch bei meiner Betheiligungkeine Rede sein; durch mich ist auch nicht Einermeiner Landsleute getvdtet oder verwundet worden;vielweniger noch hat der Staat im Großen und Gan-