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werden sollte; nicht als ob damit alle persönlichen undcorporativen Gerechtsame wären aufgehoben worden; eswar schon genug, daß man in den allgemeinen Grund-sätzen der Rechtspflege dazu überging.' Diesem Gerichts-hof unterwarfen sich die mächtigen Edelleute, die dem Land-und Hofgerichte bisher Widerstand geleistet. Der Fürst,auf dessen Gerichtszwang alles beruhte, behielt sich vor,auch die Hintersassen der bei der Zusammensetzung des-selben zugezogenen Stände zu hören, denn keinem Men-schen könne er Recht verweigern. Wenn Fehde und Ge-waltsamkeit aufhörten, so rührte das hauptsächlich von derVeränderung der Rechtsbegriffe her, welche dieselben nichtmehr begünstigten noch zuließen.
Dann aber trat die große Umwandlung der kirchli-chen Zustände ein, welche man als die Reformation derKirche bezeichnet.
Die Mark war, wie die später eingerichteten Land-schaften überhaupt, mit geistlichen Stiftungen sehr reichlichversehen. Wenn die Berechnung, daß 10000 Geistliche inderselben gelebt, nicht aller Wahrheit entbehrt, so ist esklar, welch einen Werth es hatte, eine so große Anzahlvon Eingeborncn und Insassen, die sich hauptsächlich alsGlieder einer allgemeinen Körperschaft fühlten, dem Lande
1. So möchte ich diese Sache fassen, die eine der bcsvrochenstenkontroversen brandcnburgischer RcchtSgclchrten und Historiker bildetVgl. Niedcl: Geschichtliche Nachrichten vom märkischen Provinzial-rechte in dessen Magazin I, 32. Laöpcyreö: die Reccption des Rö-mischen Rechtes in der Mark Brandenburg in RcyschcrS und WildaSZeitschrift VI, 1.