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Daran ließ sich bei denselben nun schon gar nichtdenken, daß jene Erwerbungen hätten verhindert werdenkönnen, deren Aussicht einst die Gegner in so große Be-wegung gesetzt hatte. Im Jahre 1647 schloß FriedrichWilhelm einen Vertrag mit Pfalz Ncuburg ab, durch dener die für die Auseinandersetzung des clevischen Erbes ge-troffenen Grundlagen nach langem Bedenken anerkannte,dabei aber Über einige Unbeguemlichkciten der früheren Ver-abredungen hinwegkam, und sich den Besitz zweier Graf-schaften, von denen die eine, die Mark, beinahe als dievornehmste im Reiche erschien, und des alten HcrzogthumsEleve, an den westlichen Grenzen des Reiches sicherte.'Beide Fürsten kamen übcrcin, ihren Vertrag dem Kai-ser zur Bestätigung vorzulegen, aber ihn auch alsdannzu beobachten wenn diese nicht erfolge; in der Behaup-tung des Gcsammtbesitzes gegen Jedermann gemeinschaft-liche Sache zu machen. Ein nicht geringer Vortheil, daßdarauf im Fricdensinstrumcnt zu Osnabrück diese An-ordnung stillschweigend anerkannt, wenigstens der vielfachrege gemachten andcrwcitcn Ansprüche nicht namentlich ge-dacht wurde.
Und wo waren die Zeiten hin, wo der deutsche Or-
1. Düsseldorf 8 April 1817. Bei Dumont VI, 1, 392. Vgl.Helwing Geschichte der brandenburgisch-preußischen Staaten IN, 425.Ein Vergleich von 1649 vervollständigte den Tractat in Bezug aufRavcnsbcrg. Der Erbverglcich vom 9 September 1666 verwandelteauf dieser Grundlage hauptsächlich den provisorischen Zustand in einendefinitiven.