Band 
Erster Band.
Seite
85
JPEG-Download
 

85

zogen von Liegnitz getroffen, nach der beim Abgang desChurhauscs die Lehen, welche dieses von der Krone Böh-men hatte, an die Herzoge, dagegen beim Abgang desherzoglichen Hauses dessen schlesische Fürstenthümer Lieg-nitz Wohlau und Bricg an Brandenburg fallen sollten.Die Urkunde gedenkt des Zweifels den man hegte, obBrandenburg ohne Bestätigung des Königs von Böhmenzu einer solchen Zusage das Recht habe; darüber aberwaltete kein Zweifel ob, daß die Herzoge von Liegnitzihrerseits zu dieser Abkunft vollkommen berechtigt seien.Man darf die Macht eines obersten Herzogs in Schle-sien nicht im Lichte einer deutschen Territorialgewalt be-trachten; sie war erst spät auf eine mehr oder minderfreiwillige Unterwerfung der einzelnen Hcrzogthümcr ge-gründet worden: diese behielten sich fortwährend eine indeutschen Gebieten sonst nicht herkömmliche Unabhängig-keit vor. Sie betrachteten sich besonders als freie Erb-herren, veräußerten ihre Besitzungen durch Kauf oderPfandschaft, oder sonstige Verfügung wie ihnen gefieldie Herzoge von Liegnitz hatten darüber noch besondersein in unzweifelhaften Ausdrücken abgefaßtes Privilegiumder jagellonischcn Könige vorzuweisen. ^

Man wird sich aber nicht wundern, wenn der dama-lige König und oberste Herzog Ferdinand I von Östreichan einem Vertrage Anstoß nahm, der ein so ansehnliches

1. Gebhardi Geschichte von Schlesien S. 432.

2. Urkunde in der Schrift: RechtsgegründeteS Eigenthum 8. L. v.