gung noch in den Händen der Erbpächter befindlichen Do-mänen sich wieder zuzueignen; das Erbstandsgeld, dassie gezahlt, ließ er ihnen zurückgeben, aber sofort mitSack und Pack sollen sie die Güter räumen, welche sein,des Königs, seien, deren Besitz ihm von Gott und Rechts-wegen zugehöre. Die Gefahr dieses Versuches diente ihmzum Anlaß, eine alte Satzung des Hauses, nach wel-cher die von den Vorfahren angcerbten Lande nicht ver-äußert werden dursten, in den stärksten Ausdrücken zuerncucm, und auf alle die Güter und Einkünfte auszu-dehnen, die seitdem erworben seien oder noch erworbenwerden dürsten. Der König führte überall die Zcitpachtzurück und genoß das Vergnügen, seine Einkünfte dabeisich noch mehren zu sehen. Man hatte nun erst dasVerhältniß der Aussaat zu dem Ertrag nach der Ver-schiedenheit des Bodens berechnen gelernt, und durch dieErfahrung gesehen, was der Acker zu tragen fähig sei.Die Erbpächter, die nun wieder auf Zeit pachteten, trie-ben einander in die Höhe; aus den königlichen Ämternsoll dabei gegen ein Durcheil mehr aufgekommen seinals früher; daß die Pächter sich anstrengen mußtenum zu bestehen, beförderte hinwieder die bessere Bcwirth-schastung überhaupt.' Die Pacht war immer auf sechsJahre bestimmt, und der König ordnete die strengste Auf-
1. So versichert der Kanzler I. P. v. Ludewig in der merkwür-digen kleinen Schrift: über die von dem König neu errichtete Pro-fession in Ökonomie-, Polizei- und Kammcrsachen. Halle 1727. S. 74.