Band 
Zweiter Band.
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Gebot des königlichen Willens ein, und verordnete dieAufhebung der Folter, ohne lange wegen der Schwie-rigkeiten Rath zu Pflegen. Im deutschen Criminalpro-ceß wie er sich seit der Carolina gestaltet, bildete dieseArt zum-Geständniß zu bringen gewissermaßen den Mit-telpunct: der Wegfall derselben ließ eine für den Rich-ter empfindliche Lücke. Eben hierauf aber wollte Fried-rich keine Rücksicht nehmen. Die Abschaffung der Qual,welche doch so oft ihres Zweckes verfehlte und den Un-schuldigen verderblich wurde, war eine unbedingte For-derung des Jahrhunderts, und sollte darum das ganze Cri-minalverfahren abgeändert werden müssen, wie es dennvon diesem Punct aus wesentlich umgestaltet worden ist.Und da die Tortur auch bisher gegen die höheren Ständenicht in Anwendung gebracht worden war, so begrüßteder Geist der Zeit in der Abstellung derselben noch einenandern Grundsatz, an dem er in sich selbst arbeitete, dender Gleichheit vor dem Gesetz. ^

Eine ähnliche Bewandtniß hatte es mit der Aushe-bung der Dispensationen in Ehesachen welche Fried-rich bald darauf verfügte. Man weiß, um wie viel wei-ter, als das mosaische oder auch das römische Recht, diekanonischen Bestimmungen gingen, wie sehr sie die Hin-dernisse einer gesetzlichen, kirchlich einzusegnenden Ehedurch Ausdehnung des Begriffes der Verwandtschaft und

t. Wie Beccaria bei dieser Gelegenheit sagt: la sola ugvszU-

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