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den Fall des Abganges des östreichischen Mannsstammeszugeeignet worden. Die Verzichtleistung, welche die da-mals in das baierische Haus vermählte Erzherzogin Annaunterzeichnete, sollte aufgehoben sein, wenn die männli-chen Nachkommen ihres Vaters und ihres Oheims ab-gingen und keiner mehr vorhanden wäre. ^ Ob dadurchalle Ansprüche späterer Erbtöchter rechtsgültig ausgeschlos-sen worden sind, ist eine andere Frage; schon die Testa-mente Kaiser Ferdinands I, der den Vertrag geschlossenhat, lauten keineswegs so unumwunden auf den Abgangder männlichen Leibeserben allein, und man hatte inMünchen Unrecht, dies doch aus dem Wortlaut herauserklären zu wollen; — glücklicherweise hat jedoch der Ge-schichtsschreiber die zweifelhaften Rechtsfragen nicht zu er-örtern; eine angemaßte Entscheidung in dieser Beziehungwürde nur seine Unparteilichkeit beschränken; es muß ihmgenug sein wenn er bemerkt, daß ein Anspruch mit Grundgemacht werden konnte, daß der, welcher ihn erhob, vonseinem Rechte überzeugt war. Außer allem Zweifel istdies bei dem Churfürsten Carl Albrecht von Baiern. Nochin den letzten Monaten vor dem Tode des Kaisers hatteer mit großem Eifer an seine Erbfolgeansprüche erinnert.Er sprach die Meinung aus, daß durch Ferdinand I, derals der erste Erwerber angesehen werden müsse, für den
1. Vertrag von, 19 Juni 1846, gegründet auf einen andern vor-läufigen von, 22 April 1535, durch welchen zugleich die Priniogeni-tur in Baiern festgesetzt worden. Vgl. Stumpf Baierns politischeGeschichte 146.
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