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Zweiter Band.
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verfügen ihnen schon kraft älterer Rechte freistand, —durch Testament und auf dem Todbett sollten vergebendürfen, wie sie und ihre Erben am besten zu Rathe wer-den würden. Auf den Grund dieser, noch ehe das HausOstreich in den Besitz der böhmischen Krone und desobersten Herzogthums in Schlesien gelangt war festgesetz-ten, durch Brief und Siegel sanctionirten Befugniß, warder Erbvertrag geschlossen worden, den König Ferdinandzu genehmigen verweigerte.

Die rechtliche Frage wäre: hatte dieser Fürst, des-sen Stellung jedoch nicht nach den Gewohnheiten späte-rer Zeiten, nicht einmal des deutschen Herzogthums, son-dern nach den Verhältnissen der alten plastischen BesitzerSchlesiens zu dem von ihnen angenommenen obersten Her-zog zu beurtheilen ist, ein Recht dazu, oder nicht?

Wie gesagt, der Historiker wird sich nicht zum Rich-ter in streitigen Rechtsfragen auswerfen. Niemand aberdürfte leugnen, daß das Haus Brandenburg in gutemGlauben handelte, und einen wohlbegründeten Anspruchfür sich hatte.

Auch hatten nicht Rechtssprüche, sondern Weltereig-nisse, große Schlachttage, gegen Brandenburg entschieden.In Folge der Schlacht von Mühlberg waren die Herzogevon Licgnitz genöthigt worden, auf jene ErbverbrüderungVerzicht zu leisten. In Folge der Schlacht am weißenBerge hatte der Kaiser Jägerndorf eingezogen.