Band 
Zweiter Band.
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Antwort war: den neuen werde dann eben so gut wi-dersprochen werden wie den alten. Das FürstenthumSagan führte Beschwerde, daß auf die schlechte Beschaf-fenheit seines Bodens so wenig Rücksicht genommen werde,und hatte dabei sogar einen der Commissarien auf sei-ner Seite; aber die Hauptcommission bewies diesem, daßer mehr von Hörensagen als aus eigener Kunde urtheileund blieb dabei, das Herzogthum sei nach denselbenGrundsätzen behandelt, wie alle anderen schlesischen Herr-schaften, und den Mangeln des Bodens hinreichend Rech-nung getragen.' Vor allem aber auf diese Gleichheitder Behandlung komme es an, nach der man früher sooft und so viel geseufzct habe; der Kataster sei gründ-lich, die Classification gerecht; jetzt erst lasse sich das bis-herige Mißverhältniß in der Anlage der öffentlichen La-sten heben.^

Nun aber kam es auf eine Bestimmung dieser La-sten, dem gefundenen Ertrage gemäß, selber an.

Die schlesische Verfassung unterschied sich dadurch, daß

1. Thile in einer Eingabe vom 14 April: »Weil in Nieder-schlesien die Pretia Rerum nach Situation der Kreise differiren, soist hieraus reflectirt, und der Getreidepreis als das bei dieser Sachegehörige Hauptstück, nach Beschaffenheit der Anwohner und des De-bits in diesem und jenem Kreise, höher oder geringer zu Anschlagegebracht worden.

2. Zieglcr und Thile, 1 Februar 1743: »Es wird daher durchgenaue Befolgung der Befunde und Rectificationstabellen das Classt-ficationswcrk auf ein solches gründliches Fundament gelegt, welchesjust mit dem Endzweck übereinstimmt; nämlich es wird die bisherigeJndiction durch Eruirung des wahren Ertrages aller Dominien undRustikal-Stücke notificiret" rc.