Band 
Dritter Band.
Seite
383
JPEG-Download
 

383

Coccejische Justizreform.

Den Werth der Justizreform, welche Friedrich II imJahr 1746 und den folgenden durch Samuel Coccejiauszuführen unternahm, hat man meistens in dem Ver-such gesehen, ein neues Gesetzbuch für das bürgerlicheRecht zu gründen. Es war seit vielen Jahrhundertender erste, zu dem es wieder kam; die Zeitgenossen be-grüßten ihn, wie es die darauf geprägte Medaille au's-spricht, als eine wahre Rechtsverbesserung, und mannig-faltige Nachfolge hat er gesunden. Es wäre hier nichtam Ort, zu untersuchen, ob der Zweck, ein deutlichesund verständliches Landrecht zu gründen, damit wirklicherreicht worden ist, oder ob das coccejische Gesetzbuch,wie man ihm vorwirft, indem es sich dem Römischen unddem kanonischen Rechte entgegensetzen will, sich doch vondenselben allzuabhängig zeigt, und das wahre Bedürfnißunerfüllt läßt; wenngleich in sich nicht ohne Verdienst, hates sich doch nicht behaupten können.'

Die unternommene Reform hatte nun aber noch eineandere Seite, auf der sie nützlich, ja unerläßlich war.Nicht sowohl das Recht war verderbt, als die Pflege des

1. Wenn die Bestimmungen nicht allemal der erkannten Theo-rie entsprechen (Bornemann, System des Preußischen CivilrechtesI, 10K), so rührte das daher, daß man die Verfassungen und Ge-wohnheiten des Landes berücksichtigen wollte. — Man dürfte wohlnoch eine ausführlichere Würdigung des ganzen Werkes nach seinemwissenschaftlichen Werthe wünschen. Einige Grundzüge bei Abegg,Geschichte der Pr. Civilgesetzgebung, 68.