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Dritter Band.
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Rechts, und die Menschen, welche dieselbe handhabensollten.

Es erscheint wie eine Barbarei, wenn es in einerVerordnung Friedrich Wilhelms heißt: daß man bei denUntergerichten von Berlin lieber auf Leibesstrafe, als aufGeldstrafe erkennen solle, — der Grund ist, daß dieStadtgerichte hauptsächlich den Armen zur Last fielen,und der König nicht die ganzen Familien zu Grunderichten lassen wollte. Auf dem Lande hatten die könig-lichen Amtleute die Justizverwaltung mitgepachtet, undman kann denken, wie sehr fie nun auf ihren Nutzen sa-hen. Sie versäumten großenthcils, was ihnen befohlenwar, das Recht durch einen verpflichteten Juftitiariusausüben zu lassen; in einem Gutachten der Zeit wirdversichert, daß es in der Neumark nicht einen einzigenverpflichteten und rechtskundigen Gerichtsverwalter gebe.Die für Kaufbriefe oder Trauscheine herkömmlichen Spor-teln wurden willkührlich erhöht', und wehe dem, der sichdagegen setzte; ihr Stock, ruft der Verfasser jenes Gut-achtens aus, das ist ihr Corpus juris. Nicht besser wares in Preußen. Die Hauptleute pflegten ungelehrte undblutarme Verweser zur Rechtspflege zu setzen; unkundigeGerichtsschreiber waren ihnen beigegeben; die einen unddie andern, heißt es in einem Berichte aus Preußen, le-ben vom Raube.

1. Ein Gutachten in den Acten sagt, daß man sich für einenTrauschein statt 6 Gr. habe 15 Thlr. zahlen lassen.