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1 (1834) Die Zeiten der dreizehn Orte / von Joseph Andres
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fettig auslöschten. Zn den vierziger Zähren als der Kriegwieder an den eidgenössischen Grenzen hinzog/ lautetenalle Instruktionen auf der Tagsahung einmüthig zur Neu-tralität: „man solle/ heißt es im Abscheid/ die bequem-sten Mittel anwende»/ das eidgenössische Vaterland im er-wünschten Frieden und Rlrhestand zu erhalte»/ es wideralle feindliche Einfälle beschirme»/ damit selbes auf ihreNachkommenschaft rühmlichst fortgepflanzt werde." I«/ dieV Orte/ obschon mit Zürich') noch nicht ganz versöhnt/anerkannten ihm doch wieder alle Rechte des Vororts. DieBewachung der Grenzen wurde nicht den Grenzortcn alleinüberlassen/ sondern man schickte kleine Besatzungen inPässe und Rheinstädte/ die Allarmplätze wurden genauerbestimmt und gleichsam in eine Art militärische Richtunggegen einander gestellt;") hinter ihnen sollte sich die Haupt-

») Klage derer von Zürich, man habe ihre» Gesandten zu Badennicht die gebührende Ehre erwiesen, sie nicht für das obersi Srtrespektirt, ihnen kein Fleisch geben. Antwort: sey geehrt wordenwie andere Ort; Fleisch in geben, sey nicht in der Gewalt derStadt Baden. Man schanze zu Baden aus der Brug ohne Er-laubniß der Stadt Zürich. Antwort: die mehreren srt hättenes erlaubt, wenn cS gegen Baden sründschaftlich gesinnt sey, ge-schehe es nicht zu seinem Nachtheil.

Aus der Instruktion von Luzern den löten Jenner 1605.

»») Arbon, das erst Quatier soll beobachten das Horn ob Arbon und denSee unter Arbon bis RomiShorn. Es soll beseht seyn mit 50 M. vonSckwyz und so von Solothurn. Ihr Quatier Romishorn. Utt-wilen, zweites Quatier soll beobachten Romishorn und Keßwi-len und besetzt seyn von So M. von Glarus. Münster llngcn,drittes Quatier soll beobachte» Gättinge» bis auf Konstanz undbewacht seyn Mit So M. von Freiburg und S0 von Uneerwalden.Ihr Quatier sollen sie zu Gättlngen habe». Gottlieben,viertes Quatier hat zu beobachten von Konstanz weg bis gegenTriboldingcn, SS M. von Luzern. Ermatingen, fünftesQuatier soll beobachten von Lriboldingen bis gegen Berlingen, So