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bung und Verhinderung einzukommen. Der völlige Miß-brauch davon hat alle seit der Zeit erfolgten Streitigkei-ten erregt, und den Bürgern schien nichts mehr als derSchatten übrig gelassen worden zu seyn, da doch, wennBern Hütte wollen behülflich seyn, gleich Anfangs sich al-les in eine gemäßigte Aristokratie Hütte ausbilden können,denn als Genf is4o Deputirte nach Bern sandte und be-gehrte, daß man ihnen hiesige Statuta mittheilen sollte,um davon in Errichtung ihres Gesetzbuches und Regic-rungSart sich ihrer zu bedienen, verweigerte man eS, re-
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aber, da nur ein Schatten übrig bleibt, will man nochdiesen verschwinden machen. Z. B. die durch die beidenandern NathSkollegien in den I. 1768 und 1777 versam-melten co»,er/e und die darin schier einhellig er-
richteten Gesetze und Ordnungen werden als ungültig an-gesehen, und Jene sollen neue Gesetze machen, da doch ebennach einem Edikt von 1738 die Gesetzgebung dem großenRath allein zukommt. Damit auch dieses nicht gehindertwerden könne, so soll alles dieses außer Genf ge-schehen, damit die Bürgerschaft und also die ei-gentliche Republik sich nur nicht einmischen und ihreRechte durch bündige Vorstellungen betreiben könne, denndieses muß ich anführen, weil diese ungefähr 1200 Bür-ger weder ganz, noch zum Theil sich anders auf eine ge-setzliche Weise als durch den Willen der untern Nathskol-legien sich versammeln und etwas beschließen können. Des-wegen haben sie sich mit Gutheißen der vermittlendcnStaaten in verschiedene sogenannte Cercles von so—100unter einem oder zwei Präsidenten Jeden vertheilt, inwelchen dann über alles, was zum Wohl der Bürgerschaftgehört, dclibrirt und ein Entschluß genommen wird, wel-chen dann die Chefs ausführen, die wahrhaftig viel Müheund Verdruß, ja Gefahr ausstehen, denn ungeachtet allerVerlüumdungen trachten solche den Ihrigen alle Fürsich-