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Der christliche Staat.
was man christlich nennt, übereinstimmt, daß mithin diese Christlichkeit die ausschließ-liche Herrschaft für sich in Anspruch zu nehmen kein Recht hat. Was die andereWendung betrifft, bei der vom Offe-nbarungscharakter der christlichen Religion aus-gegangen wird, so wäre freilich vor allem zu fragen, was man sich unter einergöttlichen Offenbarung denkt, und womit man ihre Wirklichkeit und Möglichkeit be-weisen will, es genügt aber auch schon die Frage, wer denn über den Inhalt dieserOffenbarung entscheiden soll, und mit welchem Recht ein Theil der Staatsgenossen,seien es nun hoch oder nieder Gestellte,,, eine Mehrheit oder eine Minderheit, mitwelchem Recht ein Theil derselben den Übrigen seine Auffassung der christlichen Of-fenbarung als die allein richtige aufdrängen und jede entgegengesetzte mit Maßre-geln, wie sie der christliche Staat unserer Tage gegen rationalistische Parteien undMänner in Anwendung gebracht hat, verfolgen dürfe? Die Unmöglichkeit einergenügenden Antwort auf diese Fragen zeigt aber nur, daß es überhaupt verkehrt ist,die Religion, ob geoffenbart oder nicht, ob wahr oder falsch, so unmittelbar zur Normfür das Staatsleben machen zu wollen. Verkehrt nämlich deshalb, weil es beidemit ganz verschiedenen Lebensgebietcn und Verhältnissen zu thun haben, die Reli-gion mit dem Glauben und der frommen Gesinnung, der Staat mit dem Rechtund der äußern Verwirklichung der Sittlichkeit, die Religion mit dem Privatleben,der Staat mit dem öffentlichen, die Religion zunächst mit dem Verhalten des Men-schen zu Gott, und nur mittelbar, sofern es aus dieses Beziehung hat, mit dem Ver-halten der Menschen zueinander, der Staat zunächst blos mit diesem, mit jenem dagegennur in den Fallen und nur insoweit, als es bestimmte, in das Verhältniß zu Andern'eingreifende Handlungen zur Folge hat. Daß aber diese beiden Gebiete nicht zusam-menfallen, ist schon darum unleugbar, weil es Thatsache ist, daß nicht allein imEinzelnen die Sittlichkeit an keine bestimmte religiöse Überzeugung gebunden ist, daßvielmehr Leute von den verschiedensten theologischen Ansichten in ihren moralischenUrtheilen, ihrem sittlichen und rechtlichen Verhalten wesentlich übereinstimmen. An-dere umgekehrt, trotz einer gleichförmigen Nechtgläubigkeit, in eben dieser Beziehunghimmelweit voneinander entfernt sind, sondern daß auch im Großen genommen dieGrenzen der Staaten ganz andere sind als die der Kirchen, daß ein und derselbeStaat ohne Verlust seiner politischen Einheit verschiedene Konfessionen in sich beher-bergt, und eine und dieselbe Kirche, trotz der Gleichheit ihres religiösen Charakters,über verschiedene Staaten zerstreut ist. Damit ist unwidersprechlich bewiesen, daßder Staat etwas Anderes ist als die Kirche, und daß es gänzlich verkehrt ist, dasStaatsleben und die Staatseinrichtungen nach christlichen, d. h. kirchlichen Normenbestimmen zu wollen. Wie ist es denn möglich, daß ein Staat den Mitgliedernverschiedener Consessionen gerecht sei, wenn einmal dem dogmatischen StandpunktEinfluß aus die Leitung der öffentlichen Angelegenheiten gestattet wird? Werden nichtDiejenigen, welche die Macht in Händen haben, seien es nun Einzelne oder eineMajorität, das Staatsleben je nach ihren religiösen Ansichten und ihrer Auffassungdes Christenthums ordnen wollen? und wird Dieses möglich sein, ohne die Angehö-rigen anderer Religionsparteien in ihren Rechten zu kränken? Ünd wer soll überhauptim Staate darüber entscheiden, was christlich ist und was nicht? Thun es die Staats-behörden oder die Regenten, thut es selbst eine republikanische Majorität, so gibt derStaat als solcher neben den Rechts - und Staatsgesetzen auch Glaubensgesetze, dieSelbständigkeit der Kirche ist unterdrückt, wir haben das System des byzantinischenGlaubensdespotismus, des Cäsaropapismus. Thut es die Kirche oder ihre Vertre-ter, die Kirchenbeamtcn und Theologen, so bestimmen diese zugleich mit den religiösenmich die bürgerlichen Angelegenheiten, die Selbständigkeit des Staats ist von derKirche unterdrückt, wir haben das System der mittelalterlichen Theokratie, des Papst-thums. Im emm wie im andern Fall aber ist die Freiheit der Gewissen, der sitt-lichen und religiösen Überzeugung, der Wissenschaft aufgehoben: GlaubenSzwang und^"ß"Üüion, das sind die unvermeidlichen Konsequenzen des christlichen Staats.
Zst aber das Christenthum überhaupt bestimmt und geeignet, das Staatsleben