234 Staatsdienst und Staatsdienst.
düng von Staaten im Staate führten. Die Folge dieser Entwickelungen war es aber,daß jede andere Ansicht der einzelnen Hoheitsrechte, welche dieselben nicht für Privat-rigenthum des Fürsten erklärte, auf ein Jahrtausend verdrängt wurde.
Der charakteristische Ausdruck für diese unheilvolle Begriffsvermengung war dasaus der Zersetzung des karolingischen Staats sich Hervorbildende Institut der Landes-hoheit, entsprungen aus einem Aggregat gutsherrlicher und wahrer Amtsrechte, dievom Inhaber allmälig in eigene Rechte verwandelt wurden. Das Volk war füreinen in seiner eigenen Idee ruhenden Staat noch nicht reis; die germanische Centri-fugalkraft, der Ungebundenheitstrieb der Einzelnen scheint eine sinnliche Darstellungder Staatsidee in der Person des Fürsten nöthig gehabt zu haben, um sich überhauptan die freie Unterwerfung unter einen Hähern, allgemeinen Willen gewöhnen zu können.Indem aber das Königthum selbst Privatrecht und öffentliches Recht nicht ausein-anderzuhalten wußte, und seine Hoheitsrechte eben wie Privatrechte weiter vergab,so zog es die Landeshoheit groß, deren Organe nach der gleichen Stellung in ihrenKreisen strebten, und hier gleichfalls Amts - und Eigenthumsrecht zu verschmelzensuchten und vermochten. Zwar ist nun, wenn das Wesen des Feudalstaats darinbesteht, daß die politische Gewalt in der Form und Bedeutung des Privatrechtsbesessen und ausgeübt wird, Deutschland niemals bis zum Extrem der Entwickelungdieses Gedankens fortgeschritten. Denn immer wurde doch hier die höhere, im Kaiser-thum sich darstellende Einheit rechtlich und factisch anerkannt, und diese fortwährendals die Quelle aller politischen Amter, Würden und Ehren angesehen. Gleichwolwar aber auch in Deutschland die Bewegung nicht aufzuhalten, vermöge deren diewirkliche politische Macht sich an den Grundbesitz kettete und die Form der Erb-lichkeit und alsbald des Eigenthums annahm, das man nur noch vermittels desLehnsbandes an das Kaiserthum anknüpfte. Wenn daher auch im karolingischen Staateder Amtsbegriff vorhanden war, so ging derselbe im Feudalstaate verloren. Persön-liche Unterordnung, Gefolge-, Schutz - und Lehnstreue wurde das zusammenhaltendeBand für die auf das Princip des Schutzes des Schwächer» durch den Stärker«gegründete Hierarchie der Gesellschaft. An die Stelle der Amtssprengel traten Pa-trimonialherrschaften, aus denen der Begriff des modernen Staats sich erst allmälighervorarbeitete. Nur die Städte traten zwischen die Classe der blos durch das Bandder Lehnstreue gebundenen Privilegirten und die Masse der Unfreien und unvollkom-men Unfreien mit eigenthümlicher Lebenskraft in die Mitte, und wurden Wiege undVorbild des modernen Staats zu einer Zeit, wo die Fürstenthümer noch kaum seinerElemente mächtig waren.
So geschah es, daß aus dem politischen Bau des Reichskörpers der Amtsbegriffverschwand, und es war dies für das Reich um so bedenklicher, da ihm die Kircheals feste, durch die consequenteste Amtshierarchie geschlossene Einheit entgegentrat.Zm weltlichen Staate mußte sich der Begriff des Amts aus seiner Zersetzung inder Lehnsepoche erst langsam und mühsam wieder von neuem erzeugen. Da aberder Reichsverband eben in Folge des Feudalprincips und der dadurch geförderten Lan-deshoheit sich bis zu der Institution einer Conföderation der Reichsstände auflockerte,so konnte sich der Amtsbegriff nicht in ihm, sondern nur in den allmälig sich ent-wickelnden Particularstaaten, d. h. in den Fürstenthümern und in den Städten wie-deransetzen. Wie alles specifisch Staatliche, so ist aber auch dieses früher in denletzter« als in den erster» zu suchen. In seiner Reinheit freilich wurde der Amts-begriff auch in den Städten nicht ausgebildet, da bei der Beschränktheit dieser poli-tischen Körper zu bald ein enger Corporations- und Parteigeist sich einmischte. Immeraber bleibt ihnen das Verdienst, auch hier einen fördernden, vorbildlichen Einfluß aus-geübt zu haben. Aus seinen eigenen Elementen nämlich vermochte das Fürstenthumden wahren Amtsbegriff nicht zu entwickeln. Unfähig, in seinem eigenen Rechtskreisedas Private vom Öffentlichen zu sondern, setzte es auch eine Dienerschaft aus sichheraus, die dem Begriff wahrer Beamten keineswegs entsprach. Diese Dienerschaftbetrachtete, wie alle Übrigen, die Staatshoheitsrechte als Privatrechte des Fürsten,