258 Staatsdienst und Staatsdiener.
bei dieser nachgesuchten Hülse, oder von irgend einer andern beschrankenden Voraus-setzung abhängig machen. 2) Wie aber in der eben besprochenen Beziehung haupt-sächlich die Eigenschaft des Beamten als eines Organs des Staats hervortritt, somacht sich seine Eigenschaft als eines freien Organs vorwiegend bei der Frage nachder Grenze seines Gehorsams geltend. Die öffentlichen Geschäfte sind allerdings einnothwendig Bestimmtes; aber sie sind es nicht in dem Sinn, daß der öffentliche Funktionärals Maschine zu erscheinen hatte, sondern in dem Sinn, daß sie selbst durch Gesetze, na-mentlich durch die Grundgesetze des Staats bestimmt und begrenzt, und daher einer Be-stimmung durch Willkür und Laune entzogen sein muffen. Der Staatsbeamte sollnur für den wahrhaften, d. h. durch Gesetz und Verfassung bestimmten Staatswil-len das Organ sein. Er ist daher nur verfassungsmäßigen Gehorsam schuldig, einSatz, der freilich nur dann eine Wahrheit werden kann, wenn auch die Verfassungeine Wahrheit ist, daher die optimistische Rede, daß er auch für die absolute Mon-archie gelte, als eine der Täuschungen bezeichnet werden muß, womit man sich inDeutschland so oft und so gern in den Schlaf lullte. Mit Recht läßt man in derRegel den Verfassungseid in den Diensteid aufnehmen. Allein es gilt auch (abgese-hen von den Richtern, die keinen Amtsact gültig vornehmen können, ohne den Rich-tereid geschworen zu haben) als Regel, daß weder die Ableistung des Diensteides,noch die des Verfassungseides Bedingung für die Begründung der darin enthaltenenPflichten, und folgerecht für den Eintritt der nachtheiligen Folgen ihrer Verletzungsei, daher auch durch eine etwaige Entbindung vom Eide die Pflicht selbst nichtaufgehoben werden könne. Die Folge hiervon ist nun der Satz, daß jeder Staatsdie-ner sowol bei Erlassung als Ausführung von Befehlen die Verfassungsmäßigkeit der-selben nöthigenfalls zu prüfen habe und, wenn sie der Verfassung widersprechen, durchihre Vollziehung sich selbst verantwortlich mache.
In Bezug auf diesen Punkt sind jedoch die Meinungen getheilt, indem Einigefür unbedingte Verantwortlichkeit der Staatsbeamten sind, Andere aber die Verant-wortlichkeit nur auf die Minister (oder wenigstens die im concreten Falle befehlendenBehörden) einschränken wollen. Für Letzteres wird als Grund angeführt, daß diematerielle Prüfung einer jeden Regierungsmaßregel auch auf den untern Stufen derVerwaltung in vielen Fällen die nothwendige Kraft der Regierung lahmen, den ge-regelten Gang des Staatsorganismus hemmen und zuweilen die Ausführung ganzhindern könnte. Eben aus diesem Grunde haben die meisten neuern Verfassungs-urkunden für die untergeordneten Verwaltungsbeamten den Grundsatz aufgestellt, daßin gehöriger Form erlassene Befehle vorgesetzter Behörden den gehorchenden Subal-ternen von der Verantwortung (wegen einer Verfaffungsverletzung, nicht aber wegeneines gemeinen Verbrechens, z. B. eines Hochverraths gegen die Verfassung) befreienund nur den Befehlenden verantwortlich machen. Einige Gesetzgebungen gebietendabei zugleich noch den Beamten, bei zweifelhafter Zuständigkeit der verfügenden Be-hörde, oder wenn sie bei dem Inhalte der Verfügung Anstand finden, Vorstellungzu machen, wenn sie sich von aller Verantwortlichkeit befreien wollen. Dagegenlassen andere Gesetzgebungen (Kurhessen, Sachsen) zwar auch bei formell gültigenBefehlen, von denen blos zweifelhaft ist, ob sie eine Verfassungsvcrletzung enthalten,die Verantwortlichkeit der.untern Beamten wegfallen, nicht aber dann, wenn in je-nen Befehlen eine offenbare Verletzung der Verfassung liegt. Das letztere Systemist offenbar das richtige, da nur die Staatsdiener, die nicht wahre Beamte sind,auf das bloße Gehorchen eingeschränkt werden dürfen, während jeder wahre Beamte,wenigstens in jenem Umfange, als freies Organ des Staatswillens anerkannt wer-den muß.
Was nun aber die praktischen Folgen dieser Verantwortlichkeit betrifft, so dürfenwir auch hier nicht die goldene Zeit des Deutschen Reichs herbeiwünschen. Es istallerdings wahr, daß auch die frühern Landstände wegen Amtsmisbräuchen oder Ver-letzung der Landesprivilegien gegen landesherrliche Beamte beim Landesherrn Klageführen konnten, und daß wol auch der Landesherr versprach, solche Beamte sollten