Staatsdienst und Staatsdienst
257
gentlich ziehen müßten. Nach der bisherigen Darstellung muß das ganze Fundamentdieser Systeme als unrichtig befunden werden, wenngleich die Ausführungen im Ein-zelnen gegenüber den Vertretern der Vertragstheorie manches Richtige haben.
Die Verantwortlichkeit der Staatsbeamten und die Hastungspflicht des Staats.
Lösen wir nun den Gegenstand in einzelne Fragen aus, und wenden uns zu-nächst zur Verantwortlichkeit der Staatsdiener, so stehen sich hier die Vertragstheorieund die GLnner'sche völlig gegenüber. Nach der erstem können zwar gerade diewichtigsten Punkte materiell nicht entschieden werden, da Alles auf den Inhalt desAuftrags ankommt, und nur so viel feststeht, daß der Beamte für jede Überschreitungseines Auftrags haften muß. So lange er innerhalb dieses Auftrags bleibt, muß derStaat als Geschäftsherr für seinen Bevollmächtigten einstehen; er selbst aber kannNiemand verantwortlich werden, also auch dann nicht, wenn sein Auftrag auf unbe-dingten Gehorsam geht. Aber jedenfalls ist doch für den Fall der Überschreitung die selb-ständige Persönlichkeit des Beamten anerkannt. Dagegen ist nach Gönner der Beamteunbedingten Gehorsam schuldig; selbst der Richter soll in Dienstsachen gar kein Gewissenhaben, da er nur eine von höherer Hand in Bewegung gesetzte Maschine, nur ein Radim Uhrwerke des Staats sei. Hiernach kann der Beamte keinem Dritten durch seineAmtshandlungen verantwortlich werden, nur der Staat kann ihn wegen Ungehorsamzur Rechenschaft ziehen, oder, wenn er ihn sonst nicht mehr als Diener haben will,wegschicken, wogegen aber auch der Staat sich nicht weigern kann, den Beamtenfür alle seine Amtshandlungen zu vertreten. Die erste Theorie leistet nichts, weil sieblos formell ist; die zweite befreit zwar den Staat von der unschicklichen Stellungeines Geschäftsherrn (die indessen natürlich allerdings dann eintritt, wenn es sich vonPrivatrechtlichen Geschäften handelt, die der Beamte für den Staat mit Dritten ab-geschlossen hat, und wobei es von der Willkür der Letztem abhing, ob sie auf dasGeschäft eingehen wollten), dagegen würdigt sie den Beamten zu einer schlechthinunsittlichen Stellung herab, indem sie ihn zu einem selbst- und gewissenlosen Werk-zeug der höchsten Gewalt macht. Auch der liberale Schein, der dadurch entsteht,daß anstatt des einzelnen Beamten hier gegenüber von Dritten stets das Ganze fürverantwortlich erklärt werden muß, verschwindet bei der wirklichen Ausführung desSystems, an dessen bureaukratischer Abgeschlossenheit Klagen von Privaten wie vonStänden ohnmächtig abprallen müssen.
Allein in Wahrheit ist weder der Staat der bloße Mandant des Beamten, nochdieser der Sklave des Staats. Ist das Verhältniß ein sittliches, so muß die Noth-wendigkeit der Ausführung der Staatszwecke durch die Freiheit des Beamten ver-mittelt sein. Dieser kann weder zu unbedingtem Gehorsam verpflichtet, noch könnendie Grenzen seines Gehorsams durch ein Mandat beliebig verengt oder erweitert wer-den. Er ist freies Organ des Staats. Dies, auf das Einzelne angewandt, ergibt:4) Daß überall, wo der Beamte gegen die Staatsangehörigen in seiner staatsrecht-lichen Stellung sich befindet, er eben nicht blos als Geschäftsführer des Staats auf-tritt, zu dessen Handlungen Dritten gegenüber der Staat die Achseln zucken kann,wenn der Beamte den Auftrag überschritt, daß er vielmehr als Organ des Staatszu betrachten und daher auch der Staat verpflichtet ist, den von dem Beamten inder Amtsführung gegen Dritte verursachten Schaden subsidiarisch zu vergüten. DerBeamte ist also nicht willenloses Werkzeug seiner Obern, sondern freies Organ desStaats. Daher kann er sich selbst nicht durch Berufung aus höhere Befehle vonder eigenen Verantwortlichkeit befreien, soweit nicht die Gesetze bei subalternen Die-nern dies ausdrücklich zulassen. Ist es aber für unzulässig zu halten, daß der Beamte,der Dritten im Amte Unrecht zufügte, sich unter den Schild der Regierung verkrieche,vielmehr als Grundsatz festzustellen, daß er selbst in erster Stelle dafür hafte, so istes auch unschicklich, wenn verschiedene deutsche Gesetze die Klage des Verletzten ent-weder von einer Genehmigung der vorgesetzten Behörde, oder von einer vorgeblichDie Gegenwert. I. 17