Band 
Erster Band.
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Staatsdienst und Staatsdiener.

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endlich glauben, daß sie nur willenlose Werkzeuge der vollziehenden Gewalt waren.Pensionirungen oder Versetzungen ohne Gehör, ohne Angabe von Gründen, ausUngunst, in Folge von Denunciationen, Conduitenlisten und Spionenberichten, zurBestrafung ehrenhafter Gesinnungen, oder um Günstlingen, etwa den Kreaturen einerMaitresse Platz zu machen, oder vollends gar aus den Wunsch eines auswärtigenCabinets >— waren dies nicht sehr deutliche Fingerzeige über den Geist und die Ge-sinnung, die man von den Beamten erwartete? Freilich täuschte man sich damittheilweise selbst, denn es ist nlir zu gewiß, daß bei stetem, von Willkür abhängigemWechsel der öffentlichen Diener wahre Treue und Hingebung nicht Wurzel fassen, jadaß nicht einmal wirkliche Zucht stattfinden kann. „Es leiden darunter nur die gu-ten Staatsdiener; träge und ehrlose vermeiden entweder durch Servilität die mini-sterielle Ungunst, oder sie nehmen ohne Kränkung, ja sie suchen fürs Nichtsthun dieStaatspension. Strenge Disciplin, wohlverdiente Strafen, besonders auch gericht-liche Entlassungen der Unwürdigen ohne Pension, sind den Ministern unangenehm,machen Untersuchungen nöthig; weit bequemer ist es, man pensionirt mit einem Fe-stlich Schuldige wie Unschuldige." Leider aber hat sich nach und nach dieses Will-kürsystem nicht mehr innerhalb des Kreises der Verwaltung im engern Sinne gehal-ten; es hat seine Klauen schamlos auch ins Heiligthum der Rechtspflege hineingestreckt,es hat sogar, damit auch für die Zukunft gesorgt werde, selbst den Lehrerstand vonder Volksschule bis zur Universität hinauf zu umgarnen und die Lehrfreiheit bald imNamen der Christlichkeit, bald im Namen des Staats, am bequemsten un Namendes christlichen Staats, zu ersticken versucht.

Dieselben Grundsätze, die bei der Entlassung der Staatsbeamten zu befolgensind, müssen auch bei ihrer Versetzung in Anwendung kommen. Allerdings hat derBeamte kein Recht aus dieses oder jenes bestimmte Amt, daher auch kein Recht derAnciennetat auf eine höhere Dienststufe, keine Anwartschaft, kein Bannrecht gegenStaatsdiener einer andern Carriere oder gegen das Ausland; er hat nur das Recht,der von ihm nachgewiesenen Befähigung gemäß verwendet zu werden. Allein wennihm der Staat einmal ein bestimmtes Amt übertragen hat, so hat er das Recht,aus eine an Rang oder Gehalt geringere Stelle nicht willkürlich versetzt zu werden.Hier tritt freilich ein Unterschied gegenüber der Entlassung insofern ein, als eineVersetzung in der Eigenschaft einer Strafe der sittlichen Natur des Staatsamts ge-radezu widerspricht, daher eine solche nur aus dem Grund erprobter Unfähigkeit alszulässig erscheint. Soll nun aus diesem Grunde eine Zurücksetzung stattfinden, sodarf sie so wenig willkürlich erfolgen, als die gänzliche Entlassung eines ohne Ver-schuldung gänzlich Dienstunfähigen. Zwar liegt in beiden Fällen nicht die Nothwen-digkeit vor, daß die Entscheidung durch richterliches Urtheil erfolge, wiewol dem öf-fentlichen Diener nicht versagt werden kann, den Richter anzugehen, wenn er sichwiderrechtlich behandelt glaubt. Um so gewisser aber bedarf es in beiden Fällensicherer Bestimmungen im Dienstgesetz über die Gründe einer solchen Verwaltungs-maßregel und schützender Formen für deren Ausübung, namentlich also, daß der öf-fentliche Diener selbst gehört, daß von der vorgesetzten Behörde darüber ein Gutach-ten erstattet, daß darüber im StaatS- oder Ministerrathe berathen und vorn Regentenentschieden, sofort aber der öffentliche Diener mit den Gründen der Entscheidung be-kannt gemacht werde. Das gänzliche Verbot einer solchen Zurücksetzung (wie inSondershausen) ist daher nicht zu billigen, sondern vielmehr mit der kurhessischenVerfassung jedenfalls Das als Grundsatz auszusprechen, daß sich jeder StaatsdienerVersetzungen ohne Nachtheil an Rang und Gehalt, die seinen Fähigkeiten und seinerbisherigen Dienstführung entsprechen, aus höher» Staatsrücksichten gefallen lassenmüsse. Allein als ungerecht muß es gelten, wenn in solchen Fällen da und dort dieBerechnung des Gehalts willkürlich vorgenommen wird, wenn namentlich Dienst-emolumente u. s. w. nicht mit eingerechnet werden. Ungerecht ist es ferner, wenndem sich verkürzt glaubenden Beamten der Weg zum Richter verschlossen bleibt, des-gleichen wenn die Regierung scheinheilig die Form n5ahrt, aber materiell ihren Groll